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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.09.2009, Az.: 1 StR 193/09
Begründetheit von Revisionen der Staatsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 15.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22235
Aktenzeichen: 1 StR 193/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 08.12.2008

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl u.a.

BGH, 15.09.2009 - 1 StR 193/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. September 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und
der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl,
die Richterin am Bundesgerichtshof Elf,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. Jäger,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte als Verteidiger des Angeklagten J. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Dezember 2008 werden verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind offensichtlich unbegründet, wie dies der Generalbundesanwalt, auch in seinem Terminsantrag vom 22. Juli 2009, zutreffend dargelegt hat.

Nack
Wahl
Elf
Graf
Jäger

Von Rechts wegen

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