Urt. v. 15.09.2009, Az.: 1 StR 193/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 08.12.2008
Verfahrensgegenstand:
Diebstahl u.a.
BGH, 15.09.2009 - 1 StR 193/09
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. September 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und
der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl,
die Richterin am Bundesgerichtshof Elf,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. Jäger,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte als Verteidiger des Angeklagten J. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Dezember 2008 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind offensichtlich unbegründet, wie dies der Generalbundesanwalt, auch in seinem Terminsantrag vom 22. Juli 2009, zutreffend dargelegt hat.
Nack
Wahl
Elf
Graf
Jäger
Von Rechts wegen
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