Beschl. v. 01.09.2009, Az.: 5 StR 338/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 21.04.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Raub u. a.
BGH, 01.09.2009 - 5 StR 338/09
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21. April 2009 gegenstandslos.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die First zur Begründung der Revision zu laufen, soweit das vorgenannte Urteil bereits zugestellt ist (BGHSt 30, 335).
Dem inhaftierten Angeklagten ist auf Grund noch zureichend glaubhaft gemachten und ihm nicht zurechenbaren anwaltlichen Verschuldens antragsgemäß Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist zu gewähren (§ 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO).
Basdorf
Raum
Brause
Schneider
König
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