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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.2009, Az.: III ZB 60/09
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit oder einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20932
Aktenzeichen: III ZB 60/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 05.03.2009 - AZ: 5 O 504/08

OLG Köln - 07.04.2009 - AZ: 7 W 23/09

BGH, 27.08.2009 - III ZB 60/09

Redaktioneller Leitsatz:

Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. August 2009
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2009 - 7 W 23/09 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

2

Hieran fehlt es, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).

3

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135 ff) [BGH 07.03.2002 - IX ZB 11/02].

Schlick
Herrmann

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