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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.2009, Az.: III ZB 59/09
Anforderungen an die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Zivilprozess
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20677
Aktenzeichen: III ZB 59/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kirchhain - 15.06.2009 - AZ: 7 C 370/07 (2)

LG Marburg - 25.06.2009 - AZ: 3 T 189/09

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 1 ZPO

BGH, 27.08.2009 - III ZB 59/09

Redaktioneller Leitsatz:

Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. August 2009
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 25. Juni 2009 - 3 T 189/09 - wird auf seine Kosten verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 102,82 EUR.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).

2

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135 ff) [BGH 07.03.2002 - IX ZB 11/02].

Schlick
Herrmann
Hucke
Seiters
Tombrink

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