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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.08.2009, Az.: 1 StR 370/09
Nachprüfung eines Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung bzgl. eines Rechtsfehlers zum Nachteil eines Prozessbeteiligten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20613
Aktenzeichen: 1 StR 370/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 30.01.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gewerbsmäßige Hehlerei

BGH, 19.08.2009 - 1 StR 370/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. August 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

In seiner Gegenerklärung vom 4. August 2009 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juli 2009 äußert sich der Verteidiger des Beschwerdeführers unter 4. wie folgt:

"Überraschend ist der Generalbundesanwalt der Ansicht, dass es dahinstehen kann, ob die Tat als Beihilfe oder als Täterschaft zu beurteilen ist. Dies ist offensichtlicher Unsinn, daher muss hierzu nichts weiter ausgeführt werden."

Abgesehen davon, dass die Wortwahl befremdet, sind die Ausführungen auch in der Sache unzutreffend. Der Generalbundesanwalt hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung des Angeklagten als Täter der Hehlereien tragen. Die entsprechende Passage (auf Seite 5 der Antragsschrift) lautet:

"Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen, die überwiegend auch auf dem Geständnis des Angeklagten beruhen, tragen sowohl den Schuld- als auch den Strafausspruch. Dabei kann dahinstehen, ob die Kammer nach den getroffenen Feststellungen den Angeklagten zu Recht schwerpunktmäßig im Lager des S. verortet hat. Näher dürfte liegen, ihn im Lager des P. anzusiedeln, in dessen Auftrag er nach den Feststellungen handelte (UA S. 47). Damit hätte er das Diebesgut 'einem Dritten verschafft'. Den Schuldspruch ließe dies jedoch unberührt, denn insoweit hätte der Angeklagte nach den Feststellungen 'eigenständig' (UA S. 64) und damit täterschaftlich gehandelt (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 259 Rdnr. 14)."

Auch diesen Ausführungen des Generalbundesanwalts tritt der Senat bei.

Nack
Wahl
Kolz
Hebenstreit
Jäger

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