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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.08.2009, Az.: 1 StR 282/09
Zulässigkeit der Schätzung eines zugrundegelegten Gewinns i.R.d. Berechnung tatsächlich geschuldeter Körperschaftsteuer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 21527
Aktenzeichen: 1 StR 282/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mannheim - 15.12.2008

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung u.a.

BGH, 19.08.2009 - 1 StR 282/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. August 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Hinterziehung von Körperschaftsteuer bzw. wegen Beihilfe zur Hinterziehung von Körperschaftsteuer. Die Strafkammer hat den Gewinn, der der Berechnung der tatsächlich geschuldeten Körperschaftsteuer zu Grunde gelegt wurde, geschätzt. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Eine zulässige Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.

Nack
Wahl
RiBGH Hebenstreit befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. Nack
Graf
Jäger

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