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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2009, Az.: 5 StR 323/09
Zulässigkeit einer allgemein erhobenen und nicht näher begründeten Verfahrensrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20931
Aktenzeichen: 5 StR 323/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 23.04.2009

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 18.08.2009 - 5 StR 323/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. August 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. April 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Die allgemein erhobene, nicht näher begründete Verfahrensrüge genügt nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt, weil die Sachrüge nicht erhoben worden ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2008 - 2 StR 61/08 m.w.N.).

Brause
Raum
Schneider
Dölp
König

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