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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.08.2009, Az.: 1 StR 107/09
Unterstellung von Geschehensabläufen zugunsten des Angeklagten aufgrund seiner Angaben ohne weitere Anhaltspunkte im Hinblick auf den Zweifelssatz; Fehlen einer tragfähigen Begründung einer Reihe von Erwägungen der Strafkammer zu einzelnen Beweisanzeichen; Annhame einer Täterschaft wegen Deutens "gewichtiger Gesichtspunkte" auf den Angeklagten als Täter
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 18.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23256
Aktenzeichen: 1 StR 107/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mnchen II - 12.09.2008

Verfahrensgegenstand:

Verdacht des schweren Raubes u.a.

BGH, 18.08.2009 - 1 StR 107/09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen.

  2. 2.

    Das Revisionsgericht prüft nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt, oder wenn, im Falle eines Freispruchs, an das Maß der zur Verurteilung erforderlichen Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden.

  3. 3.

    Der Tatrichter ist nicht gehindert, einem Zeugen teilweise zu glauben und teilweise nicht. Dies verlangt jedoch eine nachvollziehbare Begründung, die sich mit allen wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt.

  4. 4.

    Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine objektiven Anhaltspunkte gibt, sind nicht ohne Weiteres als "unwiderlegbar" hinzunehmen und den Feststellungen zugrunde zu legen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. August 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und
der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl,
die Richterin am Bundesgerichtshof Elf,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. Jger,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschftsstelle,
fr Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mnchen II vom 12. September 2008 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen.

Grnde

1

Am 16. November 2007 wurde der damals 70 Jahre alte K. in seiner Wohnung in Holzkirchen von zwei Ttern berfallen und gefesselt. Die Tter entwendeten Uhren und Schmuck im Wert von ber 10.000,-- EUR. K. wurde erst nach Stunden befreit. Anklage und Erffnungsbeschluss gingen davon aus, dass der Angeklagte einer der Tter war, bei dem anderen Tter soll es sich um den gegenwrtig in Jordanien aufhltlichen gesondert verfolgten S. handeln. Die Strafkammer konnte sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht von der Tterschaft des Angeklagten berzeugen und hat ihn freigesprochen.

2

Hiergegen wendet sich die auf die Sachrge gesttzte Revision der Staatsanwaltschaft. Das auch vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg, da die Beweiswrdigung der Strafkammer rechtlicher berprfung nicht standhlt.

3

1.

Dem Tatverdacht gegen den Angeklagten liegen, ohne dass an dieser Stelle die Urteilsgrnde vollstndig nachzuzeichnen wren, nicht zuletzt folgende Beweisanzeichen zu Grunde:

4

a)

Der Angeklagte wird von den beiden Mitangeklagten A. und B. (hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hat) als Tter bezeichnet. Die Mitangeklagten waren an der Planung und Vorbereitung der Tat als Einbruch beteiligt. Die Gewaltttigkeiten waren nach der Beweiswrdigung der Strafkammer ein den Mitangeklagten nicht zurechenbarer Exzess. Sie wurden nach der Tat, wie sie angeben, vom Angeklagten und S. , ber den Tatablauf im Detail informiert; die Beute wurde noch am gleichen Tag von A. verkauft.

5

b)

Auf der Auenseite eines Teilstcks des Klebebandes, mit dem der Geschdigte gefesselt worden war, wurde eine Mischspur mit DNA-Merkmalen des Angeklagten gefunden.

6

c)

In der Wohnung des Angeklagten wurden drei Schmuckschatullen gefunden, die aus der Tat stammen.

7

d)

Zwischen dem Angeklagten und A. fanden am Tattag innerhalb von etwa zwei Stunden vier Telefongesprche statt.

8

e)

Eine unbeteiligte, zufllige Zeugin (Frau Br. ) hat am Tattag in der Nhe des Tatorts zwei Mnner beobachtet. In der Hauptverhandlung war sie "zu 80%" sicher, dass es sich bei einem dieser Mnner aus nher dargelegten Grnden (z.B. wegen der Nase, der hohen Stirn, der Statur) um den Angeklagten handelt.

9

2.

Die Strafkammer hat diesen Erkenntnissen letztlich kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Ohne dass auch insoweit die Urteilsgrnde hier vollumfnglich nachzuzeichnen wren, hlt sie die genannten Anhaltspunkte im Kern aus folgenden Grnden nicht fr hinreichend tragfhig:

10

a)

Es sprchen "starke" Anhaltspunkte fr eine Tterschaft von S. . Die entsprechenden Angaben der Mitangeklagten wrden durch nher dargelegte objektive Beweismittel gesttzt. Daraus folge jedoch nicht "zwangslufig", dass auch die Angaben der Mitangeklagten zur Tatbeteiligung des Angeklagten richtig seien.

11

b)

Hinsichtlich der DNA-Spuren hat der Angeklagte angegeben, zwar am Tattag mit seinem Pkw und A. nach Holzkirchen gefahren zu sein, jedoch um ein Regal zu transportieren. Dort sei man zunchst zusammen in ein Cafe gegangen, dann habe ihn A. mit anderen, Unbekannten verlassen. Spter sei er wieder gekommen und habe gesagt, mit dem Regal klappe es nicht. Dann sei man gemeinsam nach Mnchen zurckgefahren. Das Klebeband habe A. auf der Fahrt nach Holzkirchen auf der Mittelkonsole des Pkws abgelegt. Die Bedienung der Gangschaltung sei dadurch ausgeschlossen gewesen, weshalb er, H. , das Klebeband weggelegt habe. Dadurch msse die DNA-Spur entstanden sein. Dieses Vorbringen, so die Strafkammer, sei nicht zu widerlegen.

12

c)

Die Schmuckkassetten habe ihm A. im Rahmen eines Geschfts ber einen (aus der Tat stammenden) Ring berlassen, welches ihm A. angeboten habe, um den rger des Angeklagten ber den nicht stattgefunden Transport des Regals zu besnftigen. Fr diese Version, so die Strafkammer, spreche, dass ein Freund des Angeklagten sie besttigt habe. Dieser Freund sei unmittelbar, nachdem der Angeklagte die entsprechende Aussage gemacht habe, in die Hauptverhandlung gerufen worden. Eine Absprache sei daher ausgeschlossen. Dass die Mutter des Angeklagten im Rahmen einer Hausdurchsuchung, bei der die Schatullen gefunden wurden, den Angeklagten mit der Lge zu entlasten versucht hatte, die Schatullen gehrten ihr, ndere nichts.

13

d)

Hinsichtlich der Telefongesprche am Tattag gibt der Angeklagte an, es sei dabei immer nur um Benzingeld fr die Fahrt wegen des (letztlich gescheiterten) Regaltransports gegangen. Dies bewertet die Strafkammer als nicht "vollkommen wirklichkeitsfremd".

14

e)

Die Strafkammer geht davon aus, dass es sich bei den von Frau Br. gesehenen Mnnern um die Tter handelt. Gegen ihre Annahme, bei einem dieser Mnner habe es sich mit erheblicher - wenn auch nicht letzter - Sicherheit um den Angeklagten gehandelt, spreche, dass sie bei der Polizei gesagt habe, die Mnner seien 30 bis 40 Jahre alt gewesen, eher 40 Jahre, whrend sie den Angeklagten in der Hauptverhandlung fr 30 Jahre alt geschtzt habe. Ebenso spreche gegen die Zuverlssigkeit der Wiedererkennung, dass sie angegeben habe, der in Rede stehende Mann habe ausgewaschene blaue Jeans getragen; dies sei unvereinbar mit der Angabe A. s , wonach der Angeklagte bei der Tat dunkelblaue Jeans getragen habe.

15

3.

Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Tterschaft nicht zu berwinden vermag, so ist das durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Beweiswrdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewrdigt oder Zweifel an der Tterschaft des Angeklagten berwunden htte. Das Revisionsgericht prft nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswrdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Beweiswrdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lckenhaft, widersprchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungsstze verstt, oder wenn, im Falle eines Freispruchs, an das Ma der zur Verurteilung erforderlichen Gewissheit berspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr., vgl. zuletzt zusammenfassend BGH, Urt. vom 18. Mrz 2009 - 1 StR 549/08 m.w.N.).

16

a)

Die genannten Erwgungen der Strafkammer werden schon jeweils fr sich genommen diesen Mastben nicht in vollem Umfang gerecht:

17

(1)

Die Strafkammer hlt die Angaben der Mitangeklagten hinsichtlich S. fr glaubhaft, hinsichtlich des Angeklagten letztlich nicht. Der Tatrichter ist allerdings nicht gehindert, einer Auskunftsperson teilweise zu glauben und teilweise nicht. Dies verlangt jedoch eine nachvollziehbare Begrndung, die sich mit allen wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt (st. Rspr., vgl. d. Nachw. bei Gollwitzer in Lwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl.  261 Rdn. 83, Fun. 358, 359). Daran fehlt es hier. Es wre erkennbar in die Erwgungen einzubeziehen gewesen, dass die Angaben A. s insoweit vom Angeklagten besttigt werden, als auch er angibt, am Tattag mit diesem nach Holzkirchen gefahren zu sein. A. wusste nach den Feststellungen, dass an diesem Tag dort die von ihm (mit) geplante und vorbereitete Tat durchgefhrt werden sollte. Es wre zu errtern gewesen, ob und warum davon auszugehen ist, dass er in Holzkirchen zugleich ein Regal holen wollte und zu diesem Zweck sich der Hilfe eines nicht an der Tat Beteiligten bediente. Ebenso wre zu errtern gewesen, ob es ein nachvollziehbares Motiv fr A. und den anderen Mitangeklagten gibt, hinsichtlich der nmlichen, von zwei Personen begangenen Tat bezglich eines Mittters (S. ) die Wahrheit zu sagen und eine andere Person als Mittter frei zu erfinden und zudem den ihnen bekannten Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Ohne die Errterung dieser Gesichtspunkte beruht die - nicht notwendig ausgeschlossene - Erwgung der Strafkammer zur nur teilweisen Glaubhaftigkeit der Angaben ber die beiden Tter auf lckenhafter Grundlage.

18

(2)

Diese Lcken gelten in gleicher Weise fr die Angaben hinsichtlich des Klebebandes und den Zweck der Fahrt, bei der nach Angaben des Angeklagten die in Rede stehende Spur entstanden ist. Hinzu kommt, dass es sich jedenfalls ohne genaue Beschreibung des Klebebandes keinesfalls von selbst versteht, dass das Klebeband auf der Mittelkonsole die Bedienung der Gangschaltung ausgeschlossen (der Angeklagte habe nach seiner - nach Auffassung der Strafkammer nicht zu widerlegenden - Aussage wegen des Klebebandes "nicht schalten gekonnt") oder jedenfalls nachhaltig erschwert htte. Im brigen fhrt der Generalbundesanwalt (unter zutreffendem Hinweis auf die stndige Rechtsprechung, z.B. BGHSt 34, 29, 34 [BGH 06.03.1986 - 4 StR 48/86]; BGH NStZ-RR 2003, 371) zutreffend aus, dass Einlassungen des Angeklagten, fr deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine objektiven Anhaltspunkte gibt, nicht ohne weiteres als "unwiderlegbar" hinzunehmen und den Feststellungen zu Grunde zu legen sind. Der Tatrichter hat vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses darber zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine berzeugungsbildung zu beeinflussen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Geschehensablufe zu unterstellen, fr deren Vorliegen es auer der nicht widerlegbaren, aber auch durch nichts gesttzten Angaben des Angeklagten keine Anhaltspunkte bestehen.

19

(3)

Auch hinsichtlich der Schmuckschatullen ist die Beweiswrdigung lckenhaft. Die Wrdigung der Strafkammer sttzt sich im Kern darauf, dass eine Absprache mit dem Zeugen nicht mglich gewesen wre. Dies wre nur dann ohne weitere Begrndung tragfhig, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung, in der er die von seinem Freund dann besttigten Angaben gemacht hat, erstmals erkannt htte, dass die Frage nach den Schatullen Bedeutung haben kann. Dies wre zu errtern gewesen. Die Schatullen waren bei der Hausdurchsuchung gefunden worden, die Brisanz dieses Fundes war, ohne dass auch dies nachvollziehbar gewrdigt wre, von der Mutter des Angeklagten offenbar sofort erkannt worden. Unter diesen Umstnden versteht es sich nicht von selbst, dass dem Angeklagten der Fund der Schatullen unbekannt war oder dass er ihn fr irrelevant gehalten htte. Dann aber ist bei der Frage, ob die Mglichkeit einer Absprache mit seinem Freund bestand, nicht allein auf den Zeitraum zwischen der Angabe des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu den Schatullen und der Vernehmung des Freundes hierzu in der Hauptverhandlung abzustellen.

20

(4)

Hinsichtlich der Telefongesprche fehlt es an der Errterung der nahe liegenden Frage, warum ber das doch eher einfach strukturierte Thema des Benzingeldes - nach Angaben des Angeklagten soll es um 20,-- EUR gegangen sein - kurz hintereinander gleich vier Gesprche erforderlich waren und warum dies nicht auf der gemeinsamen Rckfahrt besprochen worden ist.

21

(5)

Die Beweiswrdigung hinsichtlich der Zeugin Br. ist unklar. Die Zeugin beschreibt einen Mann, der am Tatort und nach Bewertung der Strafkammer ein Tter war. Die Aussage von A. , dass der Angeklagte am Tatort war, hlt die Strafkammer im Ergebnis fr falsch. Unter diesen Umstnden wird nicht deutlich, warum gerade die Aussage A. s zum Farbton der Hose, die der Angeklagte "bei Begehung der Tat" getragen habe, geeignet ist, die Wrdigung der Aussage von Frau Br. zu beeinflussen.

22

b)

Sind aber schon eine Reihe von Erwgungen der Strafkammer zu einzelnen Beweisanzeichen fr sich genommen nicht tragfhig begrndet, kann auch das auf einer - hier ohnehin etwas pauschalen - Gesamtwrdigung aller Erkenntnisse beruhende Ergebnis keinen Bestand haben. In diesem Zusammenhang weist der Senat auf Folgendes hin: Wie auch die Strafkammer nicht verkennt, deuten "gewichtige Gesichtspunkte" auf den Angeklagten als Tter. Allein daraus, dass ein bestimmtes Ergebnis deshalb nicht fern oder sogar nahe liegt, folgt jedoch nicht, dass der Tatrichter im Einzelfall nicht auch rechtsfehlerfrei zu einem anderen Ergebnis kommen kann (BGH NStZ-RR 2009, 248, 249; NStZ 2009, 264). Verwirft er jedoch die nahe liegenden Deutungsmglichkeiten und fhrt zur Begrndung seiner Zweifel an der Tterschaft eines Angeklagten nur Schlussfolgerungen an, fr die es nach der Beweisaufnahme entweder keine tatschlichen Anhaltspunkte gibt, oder die (zwar nicht als denknotwendig ausgeschlossen, aber doch) als eher fern liegend zu betrachten sind, so muss im Rahmen der Gesamtwrdigung erkennbar werden, dass sich der Tatrichter dieser besonderen Konstellation bewusst ist. Andernfalls besteht nmlich die Besorgnis, dass er berspannte Anforderungen an seine berzeugungsbildung gestellt hat (BGH NStZ-RR 2009, 248, 249).

23

Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne dass es noch auf Weiteres ankme.

Nack
Wahl
Elf
Graf
Jger

Von Rechts wegen

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