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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.2009, Az.: IX ZB 121/09
Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 19468
Aktenzeichen: IX ZB 121/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Essen - 15.12.2008 - AZ: 23 C 42/07

LG Essen - 05.05.2009 - AZ: 10 S 3/09

BGH, 11.08.2009 - IX ZB 121/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Lohmann und Dr. Pape
am 11. August 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 5. Mai 2009 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe kann den Antragstellern nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

2

Hat das Landgericht Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren verweigert, so findet nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde nur dann statt, wenn sie von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist. Hieran fehlt es in dem vorliegenden Fall.

3

Die von den Antragstellern selbst eingelegte Rechtsbeschwerde muss bereits aus diesem Grund nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden.

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape

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