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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.2009, Az.: VI ZR 246/08
Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Prozessbeteiligten innerhalb einer gesetzten Frist i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 19179
Aktenzeichen: VI ZR 246/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 16.11.2007 - AZ: 324 O 250/07

OLG Hamburg - 19.08.2008 - AZ: 7 U 110/07

nachgehend:

BGH - 20.04.2010 - AZ: VI ZR 246/08

BGH, 04.08.2009 - VI ZR 246/08

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. August 2009
durch
die Richter Zoll, Wellner, Pauge, Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Kläger seine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der mit Verfügungen vom 20. April und 25. Juni 2008 gesetzten Frist nicht im geforderten Umfang glaubhaft gemacht hat ( § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge sämtlicher Konten eingereichten, zum Teil geschwärzten Kontoauszüge erlauben nicht die erforderliche Prüfung der Vermögensverhältnisse der Ehefrau.

Zoll
Wellner
Pauge
Stöhr
von Pentz

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