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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.2009, Az.: StB 37/09
Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Mitglied des Zentralkomitees der "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) und Mitwirkung an Terroranschlägen in der Türkei; Strafklageverbrauch im Bereich der Organisationsdelikte
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20120
Aktenzeichen: StB 37/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 02.07.2009

Fundstellen:

NJW-Spezial 2009, 616-617

NStZ 2010, 463-464

NStZ 2010, 7

StraFo 2009, 415-416

StV 2010, 614-615

Verfahrensgegenstand:

Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.;
hier: Beschwerde des Zeugen N. gegen die Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses

BGH, 04.08.2009 - StB 37/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. August 2009
gemäß § 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO, § 135 Abs. 2 GVG
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Beschwerde des Zeugen N. wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2009 über die Anordnung von Beugehaft aufgehoben.

    Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

I.

1

Vor dem 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf findet zurzeit die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten E. statt. Diesem wird im Wesentlichen vorgeworfen, Mitglied des Zentralkommitees der DHKP-C gewesen zu sein und in dieser Eigenschaft von Deutschland aus in den Jahren 1993 bis 2005 an der Begehung mehrerer Terroranschläge in der Türkei mitgewirkt zu haben bzw. für diese verantwortlich zu sein.

2

In der Sitzung vom 2. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer als Zeuge vernommen. Auf die Frage des Sitzungsvertreters des Generalbundesanwalts, ob er eine Person namens A. kenne, hat der Zeuge zunächst die Auskunft unter Berufung auf § 55 StPO verweigert und diese Frage nach der Feststellung des Strafsenats, dass er hierzu nicht berechtigt ist, mit "Ja" beantwortet. Auf die folgende Frage des Sitzungsvertreters, aus welchem Zusammenhang er den A. kenne, hat der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 55 StPO erneut die Antwort verweigert und an dieser Weigerung festgehalten, nachdem der Strafsenat wiederum seine fehlende Berechtigung zur Auskunftsverweigerung festgestellt hatte. Deswegen hat das Oberlandesgericht gegen den Zeugen unter Auferlegung der durch dessen Auskunftsverweigerung verursachten Kosten ein Ordnungsgeld von 500 EUR, ersatzweise für je 100 EUR einen Tag Ordnungshaft, angeordnet und die Verhängung von Beugehaft angedroht.

3

Nachdem der Zeuge die Auskunft weiterhin verweigert hatte, hat das Oberlandesgericht zur Erzwingung des Zeugnisses Haft bis zu einer Dauer von drei Monaten gegen den Beschwerdeführer beschlossen und dessen Inhaftnahme sowie Vorführung zum nächsten Hauptverhandlungstermin am 3. August 2009 verfügt. Gegen diese Anordnung von Beugehaft richtet sich die Beschwerde des Zeugen, der das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat.

II.

4

Das Rechtsmittel ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO zulässig und hat Erfolg, weil dem Beschwerdeführer hinsichtlich der nicht beantworteten Frage ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zusteht.

5

1.

Die Gefahr einer Strafverfolgung im Sinne des § 55 StPO setzt voraus, dass der Zeuge Tatsachen bekunden müsste, die - nach der Beurteilung durch das Gericht - geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar den Anfangsverdacht einer von ihm selbst oder von einem Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) begangenen Straftat zu begründen oder einen bereits bestehenden Verdacht zu bestärken. Bloße Vermutungen ohne Tatsachengrundlage oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus (vgl. BGH NJW 1994, 2839 [BGH 01.06.1994 - StB 10/94; 1 BJs 182/83][OLG Stuttgart 11.05.1994 - 8 W 89/94]; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 55 Rdn. 7). Eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO besteht grundsätzlich dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren Begehung er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage verdächtig machen könnte, bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, die Strafklage daher verbraucht ist, oder die Straftat verjährt wäre und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er für diese noch verfolgt werden könnte (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 8 m. w. N.).

6

a)

Hinsichtlich des Strafklageverbrauchs gelten im Bereich der Organisationsdelikte grundlegende Besonderheiten: Danach werden im Vergleich zu §§ 129, 129 a, 129 b StGB schwerere Straftaten, die mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung in Tateinheit stehen, dann nicht von der Rechtskraft eines allein wegen dieser Beteiligung ergangenen Urteils erfasst, wenn sie in dem früheren Verfahren tatsächlich nicht - auch nicht als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt - Gegenstand der Anklage und der Urteilsfindung waren (BGHSt 29, 288). Daher ist ein wegen eines Organisationsdelikts Verurteilter durch die Rechtskraft des früheren Urteils nur vor weiterer Strafverfolgung wegen dieses Delikts und tateinheitlich mit diesem zusammentreffender weiterer, nicht schwerer wiegender Straftaten geschützt (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2002, 607, 608 [BGH 11.06.2002 - 2 StE 7/01 - 6]).

7

b)

Eine Verfolgungsgefahr ist bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung ferner dann nicht auszuschließen, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und anderen Straftaten, derentwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringt (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 239 [BGH 28.04.2006 - StB 1/06]; NStZ 2006, 509; StraFo 2008, 423 m. w. N.)

8

Ein entsprechender Zusammenhang kann auch bei einem - insoweit bereits rechtkräftig verurteilten - Mitglied einer terroristischen Vereinigung gegeben sein, wenn es so in die Strukturen der Vereinigung eingebunden, insbesondere in einer derart herausgehobenen Stellung tätig war, dass er schon deswegen (allgemein) oder aufgrund der spezifischen Sachzusammenhänge weiterer Straftaten verdächtig ist, die aus der Vereinigung heraus begangen worden sind und für die nach obigen Grundsätzen in seiner Person Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist. Die von einer terroristischen Vereinigung begangenen Straftaten sind vielfach dadurch gekennzeichnet, dass sie von einem begrenzten Kreis von Tätern begangen werden, die sich kennen oder zumindest voneinander wissen, untereinander - teils über Dritte - in (konspirativem) Kontakt stehen und von den terroristischen Aktivitäten der anderen Mitglieder zumindest aus Treffen, internen Mitteilungen oder Gesprächen Kenntnis haben. Daher kann schon die Aufdeckung der Zusammenhänge des Sichkennens einzelner Mitglieder der Vereinigung nicht selten auch Rückschlüsse über deren Beteiligung sowie der von weiteren Mitgliedern an (anderen) Taten der Vereinigung zulassen, so dass diese Erkenntnisse - unter Umständen mit weiteren schon bekannten Tatsachen - "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude" werden können (vgl. BVerfG NJW 2002, 1411 [BVerfG 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01]; BGH NJW 1999, 1413 [BGH 13.11.1998 - StB 12/98][BGH 13.11.1998 - StB 12/98] m. w. N.).

9

2.

Nach diesen Maßstäben kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Für den Beschwerdeführer ist bei Beantwortung der Frage eine Verfolgungsgefahr nicht ausgeschlossen.

10

a)

Der Zeuge wurde durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Januar 2000 rechtskräftig wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, die er bis zum Jahr 2005 verbüßt hat. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise nach Deutschland im Februar 1992 führender Funktionär der DHKP-C und zunächst von Anfang 1995 bis zu seiner (ersten) Verhaftung Mitte 1995 sowie erneut spätestens ab September 1997 sogar Deutschland- und Europaverantwortlicher dieser Vereinigung war.

11

b)

Wegen dieser (herausgehobenen) Führungsrolle innerhalb der DHKP-C ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in den 1990er Jahren an weiteren, bislang nicht abgeurteilten Straftaten in Deutschland und in der Türkei - etwa an solchen, wie sie dem Angeklagten E. zur Last liegen -beteiligt war, für die Strafklageverbrauch durch seine Verurteilung durch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg nach den oben dargestellten Maßstäben nicht eingetreten ist und die auch noch nicht verjährt sind. Bei (wahrheitsgemäßer) Beantwortung der Frage, aus welchem Zusammenhang er den A. kenne, bestünde für den Beschwerdeführer die Gefahr, dass er durch Preisgabe der Hintergründe und des Zusammenhangs seiner Beziehung zu dieser Person zugleich auch Umstände zu weiteren eigenen, noch verfolgbaren Straftaten offenbart oder dadurch ein bestehender Verdacht verstärkt wird. Dies wird insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes deutlich, dass nach - im Dezember 2004 gemäß § 153 c Abs. 1 Nr. 3 StPO abgeschlossenen -Ermittlungen der früheren Generalstaatsanwaltschaft bei dem Bayerischen O-bersten Landesgericht gegen A. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer (inländischen) terroristischen Vereinigung dieser ab Januar 1998 bis zur (zweiten) Festnahme des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1999 dessen Fahrer und Sekretär gewesen sein soll. Bei dieser Sachlage ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass sich durch die begehrte Auskunft die konkrete Gefahr einer Strafverfolgung des Beschwerdeführers für vor Oktober 1999 begangene Straftaten ergibt. Daher kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Beschwerdeführer - wie dieser mutmaßt - durch die Beantwortung der Frage die Verfolgung von Straftaten droht, die er nach seiner Haftentlassung im Jahre 2005 begangen haben könnte.

Becker
Pfister
Hubert

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