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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.07.2009, Az.: 2 StR 261/09
Begründetheit einer Revision des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20636
Aktenzeichen: 2 StR 261/09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

besonders schwere Vergewaltigung u. a.

BGH, 31.07.2009 - 2 StR 261/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Februar 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.4 der Urteilsgründe wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing
van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt

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