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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.07.2009, Az.: 3 StR 288/09
Beschwernis des Angeklagten durch eine nicht erfolgte Auseinandersetzung des Landgerichts mit der möglichen Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenze
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 19190
Aktenzeichen: 3 StR 288/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 06.04.2009

Verfahrensgegenstand:

bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

BGH, 28.07.2009 - 3 StR 288/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Juli 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass sich das Landgericht nicht mit der möglichen Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenze des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auseinandergesetzt hat (vgl. BGHR BtMG § 30 a Abs. 3 Strafzumessung 1).

Becker
Pfister
Sost-Scheible
Hubert
Mayer

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