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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.07.2009, Az.: 3 StR 268/09
Abänderung eines Schuldspruch wegen festgestellter Schuld eines Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 19196
Aktenzeichen: 3 StR 268/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - 09.02.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u. a.

BGH, 28.07.2009 - 3 StR 268/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. Februar 2009 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten gefährlichen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, der versuchten Nötigung und der Bedrohung schuldig ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker
Pfister
Sost-Scheible
Hubert
Mayer

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