Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.07.2009, Az.: 2 StR 248/09
Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehlern im Zusammenhang mit der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 19195
Aktenzeichen: 2 StR 248/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 13.01.2009

Rechtsgrundlage:

§ 39 StGB

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 23.07.2009 - 2 StR 248/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Genügt - wie hier - die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zur Kompensation nicht, hat das Gericht festzustellen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH-GS-BGHSt 52, 124 f. Rdn. 56). Es empfiehlt sich, diesen Zeitraum nicht als Bruchteil der verhängten Strafe anzugeben, sondern entsprechend § 39 StGB zu bemessen.

Rissing
van Saan
Athing
Rothfuß
Appl
Schmitt

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.