Beschl. v. 22.07.2009, Az.: XI ZR 171/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Osnabrück - 10.11.2006 - AZ: 7 O 3311/05
OLG Oldenburg - 18.04.2008 - AZ: 11 U 83/06
Rechtsgrundlage:
BGH, 22.07.2009 - XI ZR 171/08
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 22. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil vom 23. Juni 2009 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es auf Seite 9 des Urteilsumdrucks unter Tz. 16 statt
"Entgegen der Auffassung der Revision..." richtig heißen muss:
"Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung..."
Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias
Korrekturbeschluss zum Urteil:
BGH - 23.06.2009 - AZ: XI ZR 171/08
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.