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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.2009, Az.: 2 ARs 320/09; 2 AR 169/09
Übertragung der Untersuchung und Entscheidung einer Sache gem. § 12 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 19139
Aktenzeichen: 2 ARs 320/09; 2 AR 169/09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 12 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bankrotts u. a.
Az.: 740 Js 1889/05 10 Ds Amtsgericht Gera
Az.: 740 Js 1889/05 Staatsanwaltschaft Gera

BGH, 22.07.2009 - 2 ARs 320/09; 2 AR 169/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 22. Juli 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Quedlinburg übertragen.

Gründe

1

Die Übertragung des Verfahrens ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 26. Juni 2009 angeführten Gründen sachgerecht.

Rissing-van Saan
Athing
Rothfuß
Appl
Schmitt

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