Beschl. v. 22.07.2009, Az.: 2 ARs 320/09; 2 AR 169/09
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bankrotts u. a.
Az.: 740 Js 1889/05 10 Ds Amtsgericht Gera
Az.: 740 Js 1889/05 Staatsanwaltschaft Gera
BGH, 22.07.2009 - 2 ARs 320/09; 2 AR 169/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 22. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Quedlinburg übertragen.
Gründe
Die Übertragung des Verfahrens ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 26. Juni 2009 angeführten Gründen sachgerecht.
Rissing-van Saan
Athing
Rothfuß
Appl
Schmitt
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