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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.2009, Az.: 2 ARs 262/09; 2 AR 156/09
Notwendigkeit eines Wohnortwechsels als Voraussetzung für die Abgabe einer Sache an ein anderes Amtsgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 19030
Aktenzeichen: 2 ARs 262/09; 2 AR 156/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Limburg - 19.03.2009 - AZ.: 56 Ds - 4 Js 14984/08

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 3 JGG

Verfahrensgegenstand:

Vorsätzliche Körperverletzung

BGH, 22.07.2009 - 2 ARs 262/09; 2 AR 156/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
...
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 22. Juli 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Limburg an der Lahn vom 19. März 2009 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Bad Segeberg liegen nicht vor, da der Angeklagte seinen Wohnsitz nicht - wie dies erforderlich wäre (vgl. BGHSt 13, 208 ff. [BGH 14.07.1959 - 1 StR 296/59]; Senat , Beschluss vom 3. September 2008 - 2 ARs 330/08) - nach Erhebung der Anklage gewechselt hat. Der Angeklagte hatte sich bereits am 27. Oktober 2008 nach unbekannt abgemeldet, während die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2008 erst am 19. November 2008 beim Amtsgericht Limburg an der Lahn einging.

2

Im Übrigen wäre eine Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts, auf die Bezug genommen wird, auch nicht zweckmäßig.

Rissing-van Saan
Athing
Rothfuß
Appl
Schmitt

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