Beschl. v. 21.07.2009, Az.: IX ZR 214/07
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Düsseldorf - 08.09.2006 - AZ: 13 O 289/04
OLG Düsseldorf - 30.10.2007 - AZ: I-23 U 199/06
BGH - 19.03.2009 - AZ: IX ZR 214/07
BGH, 21.07.2009 - IX ZR 214/07
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 21. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 4,3 Mio. EUR festgesetzt.
Gründe
Eine Erhöhung des in Anlehnung an die unbeanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts auf bis zu 4,3 Mio. EUR festzusetzenden Streitwerts kann entgegen dem Beklagtenvorbringen nicht darauf gestützt werden, dass die vorliegende Entscheidung in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien Bedeutung erlangen kann.
Eine Streitwerterhöhung käme allenfalls in Betracht, falls das Senatsurteil Auswirkungen auf Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche aus demselben Rechtsgrund hätte (BGH, Beschl. v. 17. Mai 1990 - IX ZB 9/90, BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 1; Beschl. v. 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728). In vorliegender Sache wurde lediglich die auf die Behauptung einer steuerlichen Fehlberatung gestützte Klage abgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus dieser Entscheidung rechtskraftfähige Feststellungen zu dem aus der Klageerhebung hergeleiteten Schadensersatzanspruch der Beklagten ergeben könnten.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
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