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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.07.2009, Az.: 3 StR 206/09
Verwerfung der Revisionen von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 16.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 19172
Aktenzeichen: 3 StR 206/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 11.12.2008

Rechtsgrundlagen:

§ 349 Abs. 2 StPO

Nr. 147 RiStBV

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere räuberische Erpressung u. a.

BGH, 16.07.2009 - 3 StR 206/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Juli 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Mayer als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. Dezember 2008 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verweist der Senat auf Nr. 147 RiStBV.

Becker
Pfister von Lienen
Hubert
Mayer

Von Rechts wegen

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