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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.2009, Az.: AnwZ (B) 76/08
Anforderungen an die Kostenbestimmungen i.R.d. § 91a Zivilprozessordnung (ZPO)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 19479
Aktenzeichen: AnwZ (B) 76/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen - 16.11.2007 - AZ: 1 ZU 26/07

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 15.07.2009 - AnwZ (B) 76/08

Redaktioneller Leitsatz:

Ist analog § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und kann dem Rechtsmittel die Erfolgsaussicht weder ab- noch zugesprochen werden, entspricht es billigem Ermessen, keine Gebühren und Auslagen zu erheben, aber auch keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter,
die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Lohmann sowie
die Rechtsanwälte Dr. Frey, Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 15. Juli 2009
beschlossen:

Tenor:

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am 8. Dezember 1946 geborene Antragsteller wurde im Mai 1974 bei dem Amtsgericht F. und Landgericht N. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 1. September 2005 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die Rechtsanwaltskammer N. leitete ein Widerrufsverfahren gegen ihn ein, stellte dieses aber mit Beschluss des Vorstandes vom 10. September 2005 wieder ein, nachdem der Antragsteller seine Einzelkanzlei aufgegeben und mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 einen Anstellungsvertrag mit der Sozietät A. Rechtsanwälte in D. geschlossen hatte.

Diesem Vertrag zufolge hat der Antragsteller keine Vollmacht über Bankkonten und keinen Zugriff auf die Barkasse der Sozietät. Es ist ihm verboten, Bargeld, Schecks, Wertpapiere oder sonstige Geld- oder Sachleistungen von Mandanten oder Dritten in Empfang zu nehmen. Er darf auch keine Mandate im eigenen Namen annehmen und auf eigene Rechnung führen. Seine Vergütung wird an den Insolvenzverwalter ausgezahlt. Die Sozietät hat für ihn eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 1,5 Mio EUR pro Versicherungsfall abgeschlossen. Mandate, deren Gegenstandswerte diesen Betrag übersteigen, darf er nicht betreuen. Die Sozietät ist verpflichtet, jegliche Änderung des Vertrages der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

2

Nachdem der Antragsteller auf die örtliche Zulassung bei dem Amtsgericht N. , dem Landgericht N. und dem Oberlandesgericht N. verzichtet hatte, hat die Antragsgegnerin ihn am 20. Dezember 2005 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht D. , dem Landgericht D. sowie dem Oberlandesgericht D. zugelassen.

3

Mit Verfügung vom 23. Februar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist durch Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 16. November 2007 zurückgewiesen worden. Sowohl die Antragsgegnerin als auch der Anwaltsgerichtshof haben eine (abstrakte) Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden darin gesehen, dass der Name des Antragstellers im Briefkopf und auf dem Kanzleischild der Sozietät aufgeführt ist. Während des Beschwerdeverfahrens haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass der Name des Antragstellers im Briefkopf und auf dem Kanzleischild der Sozietät erscheint, jedoch mit dem Zusatz "angestellter Rechtsanwalt" versehen wird. Am 13. Mai 2009 hat die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung vom 23. Februar 2007 aufgehoben. Die Parteien haben sodann die Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

II.

4

Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199 [BGH 27.05.1968 - AnwZ B 9/67]; 84, 149, 151) [BGH 17.05.1982 - AnwZ B 5/82]hat der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Dies hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu erfolgen. Der Senat hat sich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu beschränken (vgl. BGHZ 67, 343, 345 f. [BGH 08.11.1976 - NotZ 1/76]; 163, 195, 197 [BGH 08.06.2005 - XII ZR 177/03]; BVerfG NJW 1993, 1060, 1061) [BVerfG 18.09.1992 - 1 BvR 1074/92]. Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591, 1593 Rdn. 22; Beschl. v. 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, WM 2008, 2201 Rdn. 9). Gleiches gilt, wenn analog § 91a ZPO über die Verfahrenskosten eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung in einer Zulassungssache zu befinden ist. Ob im vorliegenden Fall die (engen) Voraussetzungen erfüllt waren, unter denen von einem Widerruf der Zulassung eines in Vermögensverfalls geratenen Anwalts abgesehen werden kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), bleibt offen. Da danach der sofortigen Beschwerde des Antragstellers eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen, ihr Erfolg aber auch nicht festgestellt werden kann, entspricht es billigem Ermessen, keine Gebühren und Auslagen zu erheben, aber auch keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.

Ganter
Ernemann
Schmidt-Ränsch
Lohmann
Frey
Stüer
Quaas

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