Beschl. v. 13.07.2009, Az.: II ZR 272/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Freiburg - 08.09.2006 - AZ: 10 O 104/05
OLG Karlsruhe - 12.11.2008 - AZ: 13 U 182/06
Fundstellen:
AG 2009, 789-790
BB 2009, 2041
BGHReport 2009, 1160
DStR 2009, 2113
GmbHR 2009, 1101-1102
GmbH-StB 2009, 276
MDR 2009, 1286-1287
NJW-Spezial 2009, 704
NotBZ 2010, 55
NWB 2009, 3014
NWB direkt 2009, 996
NZG 2009, 1110
RENOpraxis 2009, 217
StuB 2009, 786
V&S 2010, 11
WM 2009, 1896
WPg 2009, 1092
ZAP EN-Nr. 821/2009
ZBB 2009, 396
ZIP 2009, 1880
ZNotP 2009, 405-406
BGH, 13.07.2009 - II ZR 272/08
Amtlicher Leitsatz:
Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 13. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. November 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Der Rechtsstreit der Parteien hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat nimmt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung an, dass bei Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich einzuhalten ist. Innerhalb dieser Frist müssen auch die Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Rechtsstreit eingeführt werden. Wird die Monatsfrist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (BGHZ 137, 378, 386 [BGH 12.01.1998 - II ZR 82/93]; Sen. Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 708; v. 18. April 2005 - II ZR 151/03, ZIP 2005, 985, 988; undeutlich noch BGHZ 111, 224, 225 f. [BGH 14.05.1990 - II ZR 126/89]; Sen. Urt. v. 12. Oktober 1992 - II ZR 286/91, ZIP 1992, 1622).
Der Rechtsstreit erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Annahme des Berufungsgerichts, wegen der besonderen Umstände des Falles - Vergleichsschluss in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Verhandlung der Parteien über ein Ausscheiden des Klägers, Abhängigkeit der Abfindung von dem letzten, noch nicht aufgestellten Jahresabschluss - sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf die Überschreitung der Monatsfrist berufe, ist eine tatrichterliche Würdigung, die schon keinen Rechtsfehler erkennen lässt, erst Recht aber eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 47.426,00 EUR
Goette
Strohn
Caliebe
Reichart
Löffler
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.