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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.2009, Az.: II ZR 272/08
Einhaltung der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 Aktiengesetzes (AktG) i.R.v. Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung einer GmbH
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 21410
Aktenzeichen: II ZR 272/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Freiburg - 08.09.2006 - AZ: 10 O 104/05

OLG Karlsruhe - 12.11.2008 - AZ: 13 U 182/06

Fundstellen:

AG 2009, 789-790

BB 2009, 2041

BGHReport 2009, 1160

DStR 2009, 2113

GmbHR 2009, 1101-1102

GmbH-StB 2009, 276

MDR 2009, 1286-1287

NJW-Spezial 2009, 704

NotBZ 2010, 55

NWB 2009, 3014

NWB direkt 2009, 996

NZG 2009, 1110

RENOpraxis 2009, 217

StuB 2009, 786

V&S 2010, 11

WM 2009, 1896

WPg 2009, 1092

ZAP EN-Nr. 821/2009

ZBB 2009, 396

ZIP 2009, 1880

ZNotP 2009, 405-406

BGH, 13.07.2009 - II ZR 272/08

Amtlicher Leitsatz:

Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 13. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. November 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

Der Rechtsstreit der Parteien hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat nimmt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung an, dass bei Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich einzuhalten ist. Innerhalb dieser Frist müssen auch die Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Rechtsstreit eingeführt werden. Wird die Monatsfrist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (BGHZ 137, 378, 386 [BGH 12.01.1998 - II ZR 82/93]; Sen. Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 708; v. 18. April 2005 - II ZR 151/03, ZIP 2005, 985, 988; undeutlich noch BGHZ 111, 224, 225 f. [BGH 14.05.1990 - II ZR 126/89]; Sen. Urt. v. 12. Oktober 1992 - II ZR 286/91, ZIP 1992, 1622).

Der Rechtsstreit erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Annahme des Berufungsgerichts, wegen der besonderen Umstände des Falles - Vergleichsschluss in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Verhandlung der Parteien über ein Ausscheiden des Klägers, Abhängigkeit der Abfindung von dem letzten, noch nicht aufgestellten Jahresabschluss - sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf die Überschreitung der Monatsfrist berufe, ist eine tatrichterliche Würdigung, die schon keinen Rechtsfehler erkennen lässt, erst Recht aber eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 47.426,00 EUR

Goette
Strohn
Caliebe
Reichart
Löffler

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