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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2009, Az.: V ZR 244/08
Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision; Bereicherungsanspruch wegen Bebauung eines fremden Grundstücks in der begründeten Erwartung späteren Eigentumserwerbs; Darlegungs- und Beweislast für die begründete Erwartung späteren Eigentumserwerbs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 17939
Aktenzeichen: V ZR 244/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 23.03.2007 - AZ: 4 O 2234/06

OLG München - 24.11.2008 - AZ: 17 U 2871/07

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

BGH, 09.07.2009 - V ZR 244/08

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass demjenigen, der ein fremdes Grundstück in der begründeten Erwartung späteren Eigentumserwerbs bebaut, ein Bereicherungsanspruch zustehen kann, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (vgl. nur BGHZ 35, 356, 358 f. [BGH 18.09.1961 - VII ZR 118/60]; BGH, Urt. v. 12. Juli 1989, NJW 1989, 2745, 2746). Zwar scheint es zu verkennen, dass dieser Anspruch erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem feststeht, dass es zu dem erwarteten Eigentumserwerb nicht mehr kommen wird (vgl. auch BGHZ 35, 356, 358 f. [BGH 18.09.1961 - VII ZR 118/60] m.w.N.). Es hat jedoch das Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls auch dahin gewürdigt, dass eine begründete Erwartung und damit bereits eine Anspruchsvoraussetzung zu verneinen ist, für deren Vorliegen der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist. Möglicherweise gleichwohl in Betracht kommende - nicht an eine später enttäuschte Erwartung anknüpfende - Ansprüche nach § 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB wären jedenfalls verjährt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 86.822 EUR.

Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth

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