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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2009, Az.: IX ZR 87/08
Vorsorglich eingelegte Beschwerde gegen einen von der Zulassung womöglich nicht erfassten Teil eines Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 17604
Aktenzeichen: IX ZR 87/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Landau - 26.04.2007 - AZ: 4 O 453/01

OLG Zweibrücken - 16.04.2008 - AZ: 2 U 2/07

nachgehend:

BGH - 24.09.2009 - AZ: IX ZR 87/08

BGH, 09.07.2009 - IX ZR 87/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 9. Juli 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Revision vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassen worden ist.

Die vorsorglich eingelegte Beschwerde gegen einen von der Zulassung womöglich nicht erfassten Teil des Urteils des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. April 2008 ist gegenstandslos.

Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens wird auf 194.709,88 EUR festgesetzt.

Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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