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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2009, Az.: IX ZR 86/07
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 17937
Aktenzeichen: IX ZR 86/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Itzehoe - 12.05.2006 - AZ: 10 O 23/06

OLG Schleswig - 12.04.2007 - AZ: 11 U 75/06

BGH, 09.07.2009 - IX ZR 86/07

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 9. Juli 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 44.686,42 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Teile des Verteidigungsvorbringens sind rechtlich unerheblich.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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