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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2009, Az.: 3 StR 245/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet gem. § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 17593
Aktenzeichen: 3 StR 245/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 12.11.2008

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u. a.

BGH, 09.07.2009 - 3 StR 245/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Juli 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil wird dahin ergänzt, dass die in diesem Verfahren in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Becker
Pfister
Sost-Scheible
Schäfer
Mayer

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