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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.2009, Az.: 5 StR 219/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 17583
Aktenzeichen: 5 StR 219/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 03.03.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u. a.

BGH, 08.07.2009 - 5 StR 219/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Juli 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 3. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Trotz der verblüffend milden Strafen gegen die rund vier Jahre jüngeren, nicht revidierenden Mitangeklagten ist die dem erwachsenen Angeklagten versagte Strafrahmenverschiebung (§ 250 Abs. 3 StGB) im Hinblick darauf noch nicht rechtsfehlerhaft, dass er es war, der den Anstoß für die verfahrensgegenständlichen Taten gegeben und auch die wesentlichen Tatmodalitäten entwickelt hat.

Basdorf
Raum
Schaal
Schneider
König

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