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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.2009, Az.: 1 StR 45/09
Begründung eines Senatsbeschlusses i.S.d. § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 18776
Aktenzeichen: 1 StR 45/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Landshut - 13.10.2008

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 08.07.2009 - 1 StR 45/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Juli 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom 17. März 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Oktober 2008 mit Beschluss vom 17. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

2

Bei dieser Entscheidung hat der Senat das gesamte Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers einschließlich der Erwiderung der Revision vom 6. März 2009 auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts berücksichtigt. Die im dortigen Schreiben wiederholten Angriffe der Verteidigung gegen die Feststellungen und Beweiswürdigung des Tatgerichts sowie die geltend gemachten Abweichungen zu dem näher bezeichneten Urteil des Landgerichts Berlin waren Gegenstand der Beratungen des Senats. Dass der hierauf ergangene Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts erfolgt ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.

Nack
Hebenstreit
Graf
Jäger
Sander

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