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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.2009, Az.: 3 StR 197/09
Rüge der Verletzung der Volljährigkeit eines Angeklagten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung i.R.d. Revisionsverfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 17591
Aktenzeichen: 3 StR 197/09
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

NStZ-RR 2009, 354

Verfahrensgegenstand:

zu 1.: gefährlicher Körperverletzung
zu 2.: gefährlicher Körperverletzung u. a.

BGH, 07.07.2009 - 3 StR 197/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 7. Juli 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 23. September 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die von der Revision des Angeklagten S. erhobene Rüge der Verletzung der § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2, 3 StPO ist auch deshalb unbegründet, weil der am 15. April 1990 geborene Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits volljährig war (vgl. Eisenberg, JGG 13. Aufl. § 67 Rdn. 2; OLG Hamm ZJJ 2006, 201).

Becker
von Lienen
Sost-Scheible
Schäfer
Mayer

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