Beschl. v. 02.07.2009, Az.: 3 StR 241/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Krefeld - 26.01.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln u. a.
BGH, 02.07.2009 - 3 StR 241/09
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. Juli 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch stellt der Senat klar, dass der Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Pfister
von Lienen
Schäfer
Mayer
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.