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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.2009, Az.: 3 StR 241/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16808
Aktenzeichen: 3 StR 241/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Krefeld - 26.01.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln u. a.

BGH, 02.07.2009 - 3 StR 241/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. Juli 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch stellt der Senat klar, dass der Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker
Pfister
von Lienen
Schäfer
Mayer

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