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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.2009, Az.: XII ZR 93/07
Folgen der prozessualen Verknüpfung von Klage und Widerklage hinsichtlich des Beschwerdewertes nach § 26 Nr. 8 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16816
Aktenzeichen: XII ZR 93/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gießen - 31.10.2006 - AZ: 2 O 135/05

OLG Frankfurt am Main - 31.05.2007 - AZ: 2 U 38/07

Fundstellen:

BGHReport 2009, 1023-1024

FamRZ 2009, 1481

GuT 2009, 325-326

MDR 2009, 1134-1135

MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO

NJW-RR 2009, 1612-1613

NZM 2009, 740-741

ZAP EN-Nr. 602/2009

BGH, 01.07.2009 - XII ZR 93/07

Amtlicher Leitsatz:

Ergeben die Klage und die Hilfswiderklage nur zusammengerechnet den Beschwerdewert nach § 26 Nr. 8 EGZPO, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur statthaft, wenn hinsichtlich beider Klagen Zulassungsgründe dargelegt sind. Die allein prozessuale Verknüpfung der Klagen reicht für eine Zusammenrechnung nicht aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 -FamRZ 2007, 117; BGH Urteile vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04 - NJW-RR 2006, 877 und vom 21. Mai 1968 - VI ZR 27/68 - VersR 1968, 778).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. Juli 2009
durch
die Richter Dose, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs,
die Richterin Dr. Vézina und
den Richter Dr. Klinkhammer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Streitwert: 28.446 EUR.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Anfang 2006 beendeten gewerblichen Mietverhältnis auf Nachzahlung von Nebenkosten in Anspruch (Wert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: 10.034,09 EUR). Die Beklagte begehrt hilfswiderklagend Rückzahlung von Stromkosten (Wert insoweit: 18.411,12 EUR). Die gegen das der Klage weitgehend stattgebende und die Hilfswiderklage abweisende Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung der Beklagten hatte lediglich insoweit Erfolg, als sie zur Abweisung der auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache umgestellten, ursprünglich vom Kläger noch verfolgten Klage auf Nebenkostenvorauszahlung führte. Die zugesprochenen Nachzahlungen bestätigte das Berufungsgericht hingegen mit Ausnahme eines Betrags von 0,04 EUR ebenso wie die Abweisung der Hilfswiderklage. Mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Beklagte die Zulassung der Revision, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage, hilfsweise die Stattgabe ihrer Widerklage erreichen will.

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beklagte hat keinen Zulassungsgrund dargetan, der einen die Wertgrenze von 20.000 EUR (§ 26 Nr. 8 EGZPO) übersteigenden Streitgegenstand betrifft.

3

Für die Bestimmung der nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Beschwer sind solche Teile des Streitstoffes außer Acht zu lassen, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargetan ist. Denn die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hängt nicht nur von der in der Revision geltend zu machenden Beschwer, sondern auch davon ab, dass Zulassungsgründe dargelegt sind, § 544 Abs. 2 ZPO. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist danach unzulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund nur hinsichtlich eines in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht selbstständigen und abtrennbaren, mithin einer beschränkten Revisionszulassung zugänglichen Teils des Streitstoffes dargelegt hat, der ihn nicht mit mehr als 20.000 EUR beschwert (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05 - NJW-RR 2006, 1097, 1098 und vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720, 2721) .

4

1.

Die Beklagte beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, inwieweit ein Mieter seine Einwendungen gegen die Betriebs-(Neben-)kostenabrechnung des Vermieters substantiieren muss. Diese Frage stellt sich nur im Rahmen der Klage, denn allein tragend für die Abweisung der Hilfswiderklage ist ausweislich der Begründung des Berufungsurteils schon, dass die Beklagte in einem Vergleich vom 3. September 2004 auf Rückzahlungsansprüche verzichtet habe und es, soweit sie nunmehr vorbringe, die zurückgeforderten Stromkosten nicht an den Kläger, sondern den Versorger gezahlt zu haben, bereits an einem Anspruchsgrund gegen den Kläger fehle.

5

2.

Die vorliegende Klage umfasst im Verhältnis zur Hilfswiderklage einen in materiellrechtlicher bzw. tatsächlicher Hinsicht selbstständigen und abtrennbaren, mithin einer beschränkten Revisionszulassung zugänglichen Teil des Streitstoffs.

6

a)

Für die eingeschränkte Zulassung der Revision reicht es aus, dass der Anspruch bzw. Streitstoff teilbar ist. Nicht erforderlich ist, dass ein (Wertungs-)Widerspruch zwischen der abschließenden Entscheidung über den noch in der Revision anhängigen Teil und der bereits rechtskräftigen Teilentscheidung ausgeschlossen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 131/07 - FamRZ 2009, 406 f.). Teil- oder Grundurteilsfähigkeit des maßgeblichen Teils des Gesamtstreitstoffs genügt also (vgl. BGH Beschluss vom 14. Januar 2008 - II ZR 85/07 - NJW-RR 2008, 1119, 1120), ist jedoch nicht erforderlich.

7

Klage und Hilfswiderklage liegen hier unterschiedliche prozessuale Ansprüche zugrunde. Diese sind grundsätzlich einer separaten Revisionszulassung zugänglich.

8

b)

Die prozessuale Verknüpfung von Klage und Hilfswiderklage führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.

9

Zwar wäre im Falle einer antragsgemäßen vollständigen Klageabweisung über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden. Dem widerspräche es, wenn es trotz Abweisung der Klage nach einem auf sie beschränkten Revisionsverfahren bei der rechtskräftigen Abweisung der nicht den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Widerklage verbleiben würde. Dieser auf der prozessualen Ebene angesiedelte und erst durch die willentliche prozessuale Verknüpfung von Klage und Widerklage durch die Beklagte hervorgerufene Widerspruch führt allerdings nicht dazu, dass bei Vorliegen eines Zulassungsgrundes nur hinsichtlich der Klage die Revision zugleich auch in Bezug auf die Hilfswiderklage ohne Rücksicht auf einen für diese gegebenen Zulassungsgrund zuzulassen wäre. Folglich genügt es auch nicht, nur für die Klage einen Zulassungsgrund darzulegen, der die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht übersteigt.

10

Wie bereits ausgeführt, schadet ein drohender (Wertungs-)Widerspruch zwischen der abschließenden Entscheidung über den noch in der Revision anhängigen Teil und der bereits rechtskräftigen Teilentscheidung nicht (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 131/07 - FamRZ 2009, 406 f.). Das Zulassungserfordernis soll der Entlastung des Revisionsgerichts dienen und von ihm alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsfortbildung notwendige Arbeit fernhalten (vgl. BGH Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04 - NJW-RR 2006, 877; BGH Beschluss vom 8. November 1990 - I ZR 293/89 - NJW-RR 1991, 576 und BGHZ 9, 357, 358) [BGH 08.05.1953 - V ZR 54/52]. Aus diesem Grund erfordert der Zugang zur Revisionsinstanz zunächst - in einem die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigenden Umfang - die Darlegung von Zulassungsgründen. Werden solche hinsichtlich eines prozessualen Streitgegenstands schon nicht dargetan, ist nach dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz insoweit nicht mehr aufzuhalten.

11

Abweichungen von diesem gesetzlichen Leitgedanken sind auf enge Ausnahmefälle zu begrenzen. Ein solcher liegt z.B. dann vor, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Entscheidung über einen prozessualen Anspruch oder Anspruchsteil, hinsichtlich dessen die Revision zugelassen bzw. zuzulassen ist, von einem anderen prozessualen Anspruch oder Anspruchsteil materiellrechtlich in der Art abhängt, dass sich beide ein- oder wechselseitig beeinflussen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117, 118 sowie BGH Urteile vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04 - NJW-RR 2006, 877 und vom 21. Mai 1968 - VI ZR 27/68 - VersR 1968, 778). Gleiches gilt für eine erfolgreiche Hilfsaufrechnung bei einer nur zur Hauptforderung zugelassenen Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 - XII ZR 86/03 - [...], Tz. 8).

12

In beiden vorgenannten Fällen rechtfertigt sich die umfassende Revisionszulassung aus der unmittelbar aus dem materiellen Recht folgenden Verknüpfung der beiden prozessualen Ansprüche bzw. Anspruchsteile. Während diese im Fall der erfolgreichen Hilfsaufrechnung aus § 389 BGB folgt, besteht eine derartige zwingende, im materiellen Recht anzusiedelnde Verknüpfung vorliegend zwischen Klage und Hilfswiderklage nicht. Das Bedingungsverhältnis ist hier rein prozessualer Natur. Eine solche, auf der Art und Weise der Prozessführung des Nichtzulassungsbeschwerdeführers beruhende Verknüpfung genügt jedoch nicht, um einen prozessualen Anspruch, hinsichtlich dessen kein Zulassungsgrund dargelegt ist, sowohl bei der Frage, ob die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten ist, als auch, in welchem Umfang die Revision zuzulassen ist, mit zu berücksichtigen. Andernfalls hätten es die Prozessparteien in der Hand, ihre im Wege der objektiven Klagehäufung oder von Klage und Widerklage geltend gemachte Begehr in ein prozessuales Bedingungsverhältnis, also Haupt- und Hilfsantrag statt zweier Hauptanträge oder Klage und Hilfswiderklage statt Klage und Widerklage, zu kleiden und sich so in einer dem Gesetzeszweck zuwider laufenden Art und Weise leichter Zugang zur Revisionsinstanz zu verschaffen.

Dose
Wagenitz
Fuchs
Vézina
Klinkhammer

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