Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.2009, Az.: 2 StR 235/09
Verwerfung einer Revision aufgrund fehlenden Rechtsfehlers bei Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16819
Aktenzeichen: 2 StR 235/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 27.02.2009

Verfahrensgegenstand:

(Unerlaubte) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 01.07.2009 - 2 StR 235/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 1. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die offensichtlichen Zählfehler des Urteils beschweren die Angeklagte nicht. Ob das Urteil damit die Anklage ausgeschöpft hat oder ob weitere Taten anhängig geblieben sind, wird gegebenenfalls von einem neuen Tatrichter zu prüfen sein. Die Bemessung der Einzelstrafe im Fall 60 der Urteilsgründe ist nicht bedenkenfrei. Ob insoweit ein Rechtsfehler vorliegt, kann aber offen bleiben, da es jedenfalls ausgeschlossen ist, dass bei einer niedrigeren Einzelstrafe in diesem Fall die Gesamtstrafe noch niedriger ausgefallen wäre.

Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Cierniak
Schmitt

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.