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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.2009, Az.: 2 StR 194/09
Vorliegen einer Bewertungseinheit durch Verbindung der innerhalb desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung i.R.e. Bandenhandels
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 18073
Aktenzeichen: 2 StR 194/09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 30a Abs. 1 BtMG

Fundstelle:

NStZ-RR 2009, 320

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 01.07.2009 - 2 StR 194/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bei diesem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten B. die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen entfällt.

Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

In den Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGH NStZ 1994, 496; NStZ-RR 1999, 219; Senat , Beschl. v. 23. Juni 2006 - 2 StR 147/06). Das gilt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, auch, wenn im Rahmen des Bandenhandels Beihilfe zur Einfuhr geleistet wird (BGH NStZ-RR 2003, 186; Beschl. v. 14. August 1997 - 1 StR 376/97).

2

Die zu Gunsten des Angeklagten W. erfolgte Schuldspruchänderung war auf den nicht revidierenden Mitangeklagten von B. zu erstrecken (§ 357 StPO).

3

Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgenausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt unverändert.

4

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten W. im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Rissing-van Saan
RiBGH Prof. Dr. Fischer Roggenbuck ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan
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