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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.2009, Az.: VI ZR 266/08
Vereinbarkeit der Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters mit Art. 3 Abs. 1 GG; Anforderungen an den dem Tierhalter obliegenden Entlastungsbeweis gem. § 833 S. 2 BGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 30.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 18533
Aktenzeichen: VI ZR 266/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Itzehoe, 2 O 40/07 vom 16.01.2008

OLG Schleswig - 25.09.2008 - AZ: 7 U 13/08

Fundstellen:

AnwBl 2009, 224

BGHReport 2009, 1099-1100

GuT 2009, 197-199

MDR 2009, 1163-1164

NJW 2009, 3233-3235

NJW-Spezial 2009, 666 "Gleichheitsgrundsatz"

NZV 2010, 135-137

r+s 2009, 387-388

VersR 2009, 1275-1277

VRA 2009, 166

VRS 2009, 151-155

zfs 2009, 675-677

ZGS 2009, 470-473

BGH, 30.06.2009 - VI ZR 266/08

Amtlicher Leitsatz:

  1. a)

    Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

  2. b)

    Zu den Anforderungen an den dem Tierhalter obliegenden Entlastungsbeweis gemäß § 833 Satz 2 BGB.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2009
durch
die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und
die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten als Tierhalter auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte ist Landwirt und betreibt Rindviehhaltung. Am 30. Oktober 2006 brachen fünf seiner Jungrinder aus einer Koppel aus. Dem Beklagten gelang es, vier dieser Rinder alsbald einzufangen. Das fünfte Rind, das in eine andere Richtung gelaufen war, gelangte auf eine Kreisstraße und kollidierte dort gegen 18.00 Uhr u.a. mit dem Pkw des Klägers. Den dabei entstandenen Schaden beziffert der Kläger mit 5.441,46 EUR. Der Beklagte macht geltend, die Koppel sei zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß umzäunt gewesen.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Schleswig 2008, 963 veröffentlicht ist, hat es dahinstehen lassen, ob die Hütesicherheit der Weide gewährleistet gewesen sei. Es hat insbesondere offen gelassen, ob die Zaunpfähle noch in Ordnung gewesen seien und der Beklagte den Zaun in ausreichender Weise überprüft habe. Eine Haftung des Beklagten scheide gemäß § 833 Satz 2 BGB jedenfalls deshalb aus, weil der entstandene Schaden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch bei Anwendung der dem Beklagten obliegenden Sorgfalt bei der Beaufsichtigung seiner Rinder entstanden wäre. Der landwirtschaftliche Sachverständige Dipl.-Ing. H. habe überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass das eine Rind den Zaun auch durchbrochen hätte, wenn die Pfähle vollkommen in Ordnung gewesen wären. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei das verunglückte Rind zeitgleich mit den vier anderen Rindern, aber an einer anderen Stelle ausgebrochen. Das Ereignis, das den Ausbruch ausgelöst habe, habe sich auf die Tiere unterschiedlich ausgewirkt. Während die vier anderen Rinder das Ereignis bewältigt hätten, habe das verunglückte Rind panikartig reagiert. Üblicherweise laufe sich die Herde auf der Weide aus. Bei einer sehr kleinen Weide wie hier könne das anders sein. Ein Rind, das in Panik geraten sei, könne dann auch bei einem vollkommen intakten Zaun durchgehen. Die in § 833 Satz 2 BGB angeordnete Haftungsprivilegierung des Halters von Nutztieren sei zwar nicht mehr zeitgemäß. Sie verstoße aber weder gegen Art. 14 GG, noch gegen Art. 2 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Weil die Verfassungsmäßigkeit der Norm in der Literatur teilweise bezweifelt werde, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

II.

4

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

5

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass dem Beklagten als Nutztierhalter die Möglichkeit des Entlastungsbeweises gemäß § 833 Satz 2 BGB eröffnet ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Norm nicht verfassungswidrig. Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

6

a)

Der in Art. 3 Abs. 1 GG normierte allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 22, 387, 415; 52, 264, 280= NJW 1980, 338). Daneben kommt in dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch ein Willkürverbot als fundamentales Rechtsprinzip zum Ausdruck, das nicht nur der Rechtsprechung, sondern auch der Gesetzgebung gewisse äußerste Grenzen setzt. Der Gesetzgeber handelt allerdings nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, sondern vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lässt; dabei genügt Willkür im objektiven Sinn, d. h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (BVerfGE 4, 144, 155 [BVerfG 16.03.1955 - 2 BvK 1/54]; 36, 174, 187= NJW 1974, 179, 181) [BVerfG 27.11.1973 - 2 BvL 12/72]. Diese Kriterien gelten auch und gerade für die Beurteilung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten; hier endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334, 337 [BVerfG 16.06.1959 - 2 BvL 10/59] = NJW 1959, 1627). Eine derartige Willkür kann bei einer gesetzlichen Regelung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nur dann angenommen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (BVerfGE 12, 326, 333 [BVerfG 09.05.1961 - 2 BvR 49/60]; 23, 135, 143 [BVerfG 06.03.1968 - 1 BvL 2/63]= NJW 1968, 931 [BVerfG 06.03.1968 - 1 BvL 2/63]; 55, 72, 89 f. = NJW 1981, 271, 272).

7

b)

Nach diesen Grundsätzen verpflichtet Art. 3 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht, die Haftung aller Tierhalter ohne Rücksicht auf den von ihnen mit der Tierhaltung jeweils verfolgten Zweck gleich auszugestalten. So kann ein Tier einerseits aus Liebhaberei oder sonstigen ideellen Zwecken (wie etwa aus altruistischen Motiven von einem Tierheim) gehalten werden. Andererseits kann die Tierhaltung - beispielsweise in der Landwirtschaft - auch aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgen. Derartigen Besonderheiten kann der Gesetzgeber durch unterschiedliche Regelungen grundsätzlich Rechnung tragen. Die Haftungsprivilegierung der Nutztierhaltung ist durch Gesetz vom 30. Mai 1908 (RGBl. I., 313) Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs geworden. Nach der Begründung der Gesetzesnovelle soll die Haftungsprivilegierung im wesentlichen dem Schutz kleinerer Landwirte und Gewerbetreibender dienen und insbesondere dazu beitragen, Härten infolge der bei diesen Tierhaltern häufig bestehenden Versicherungslücken zu vermeiden (RT Vhdlg. 1905 - 06 Nr. 255, S. 3230, 3231). Dieses gesetzgeberische Anliegen, dem die mit der Neuregelung erfolgte Differenzierung zwischen der Gefährdungshaftung des Halters eines Luxustieres (§ 833 Satz 1 BGB) und der an eine Pflichtverletzung anknüpfenden Haftung des Halters eines Nutztieres (§ 833 Satz 2 BGB) Rechnung trägt, erweist sich nicht als evident unsachlich und ist deshalb nicht willkürlich.

8

c)

Der Revision ist zwar zuzugeben, dass sich die Voraussetzungen, die den Gesetzgeber im Jahr 1908 veranlasst haben, zugunsten des Halters eines Haustieres, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, eine im Bürgerlichen Gesetzbuch bis dahin nicht vorgesehene Haftungsprivilegierung zu schaffen und deshalb Satz 2 in § 833 BGB nachträglich einzufügen, im Laufe der Zeit geändert haben. Abgesehen davon, dass selbst in kleinen gewerblichen Betrieben die Tierhaltung heute keine Rolle mehr spielt und es in der Landwirtschaft die zum Zeitpunkt der Gesetzesnovellierung noch notwendige Haltung von Zugtieren kaum noch gibt, ist, wie der erkennende Senat schon vor längerer Zeit ausgeführt hat (Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85 - VersR 1986, 1077, 1078), auch ein Wandel dahin eingetreten, dass eine Versicherung der Tierhalterrisiken heute allgemein üblich ist. Aus diesen Gründen haben sich viele Autoren schon seit längerem für eine ersatzlose Streichung von Satz 2 des § 833 BGB ausgesprochen (vgl. z.B. Kreft in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 833, Rn. 5; Kohl in AK, 1979, § 833 BGB I, 1; von Caemmerer, Reform der Gefährdungshaftung, 1971, S. 20 f.; vgl. auch Mertens in MünchKomm-BGB, 1. Aufl., § 833, Rn. 32). In jüngerer Zeit ist die Rückkehr zu einer einheitlichen Regelung auf der Grundlage einer strikten Haftung u.a. auch bei der Vorbereitung der Schuldrechtsreform gefordert worden (vgl. MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 833, Rn. 3; v. Bar, Gemeineuropäisches Deliktsrecht, Teil I, 1996, Rn. 211). Diese Änderungsvorschläge hat der Gesetzgeber indessen weder bei der Schaffung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, Seite 3138), noch bei Erlass des am 1. August 2002 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2674) aufgegriffen. Dass die im Jahr 1908 eingeführte Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters infolge der geänderten Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse heute ohne jeden sachlichen Grund und damit willkürlich und verfassungswidrig sei, ist auch nicht ersichtlich (vgl. MünchKomm-BGB/Wagner, aaO). Es erscheint nach wie vor nicht völlig sachfremd, hinsichtlich der Haftungsvoraussetzungen zwischen der Haltung von Luxustieren einerseits und der von Nutztieren andererseits zu differenzieren und die Haftung des Nutztierhalters zu privilegieren, weil dieser aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen auf die Tierhaltung angewiesen ist. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verlangt nicht, die Haftung des Nutztierhalters an dieselben Voraussetzungen zu knüpfen wie die des Halters eines Luxustieres. Dass letzterer verschuldensunabhängig haftet, während für den Nutztierhalter eine Verschuldenshaftung bei gesetzlich vermutetem Verschulden des Tierhalters gilt, ist nicht willkürlich. Diese unterschiedliche Ausgestaltung der Haftungsvoraussetzungen bewegt sich noch innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (vgl. dazu BVerfGE 81, 156, 196; BVerfG, FamRZ 2009, 761), zumal der dem Tierhalter obliegende Entlastungsbeweis strenge Anforderungen stellt (OLG Oldenburg, NJW-RR 1999, 1627 [OLG Oldenburg 22.06.1999 - 5 U 36/99]; Staudinger/Eberl-Borges, BGB [2008], § 833, Rn. 147; Hoffmann, ZfS 2000, 181, 183; jeweils m.w.N; vgl. auch OLG Oldenburg, NZV 1991, 115 mit NA-Beschluss vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 71/90).

9

2.

Wie die Revision indessen mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht den Umfang dieser Anforderungen im Streitfall verkannt.

10

a)

Das Berufungsgericht hat gemeint, es könne offen bleiben, ob die Zaunpfähle noch in Ordnung gewesen seien und der Beklagte den Zaun in ausreichender Weise überprüft habe, denn die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Schaden auch bei Anwendung der dem Beklagten obliegenden Sorgfalt bei der Beaufsichtigung seiner Rinder entstanden wäre (§ 833 Satz 2, 2. Alt. BGB). In Übereinstimmung mit dem landwirtschaftlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. H. geht es davon aus, dass es eine absolute Hütesicherheit nicht gibt, weil auch bei einem völlig intakten Zaun ein Tier in einer Paniksituation durchgehen könne. Diese Erwägungen zeigen, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der dem Beklagten als Tierhalter obliegenden Sorgfaltspflicht maßgeblich auf den Zustand der Umzäunung der Weide abstellt. Dabei lässt es indessen rechtsfehlerhaft unter Verstoß gegen § 286 ZPO außer Acht, dass der Sachverständige in diesem Zusammenhang auch ausgeführt hat, über die Hütesicherheit entscheide nicht allein die Zaunkonstruktion, sondern auch die Sorgfalt des Tierhalters. Durch die Weidehaltung werde bei Rindern nämlich der Herdeninstinkt geweckt. Das habe zur Folge, dass typisches Wildtierverhalten wieder zum Vorschein komme. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat der Sachverständige auch darauf hingewiesen, dass eine Panikattacke in einer weidenden Rindviehherde nicht auszuschließen sei und in der Praxis häufiger vorkomme. Diese könne durch Geräusche, Lichterscheinungen, Insekten, plötzlich auftretende Wildtiere oder auf die Weide eindringende Hunde ausgelöst werden. Unter normalen Bedingungen führe eine solche Schrecksituation zu einem gemeinsamen Fluchtverhalten der Herde. Bei einer Weide, die über eine ausreichende Flächengröße verfüge, würden die Panik auslösenden Hormone durch das Laufverhalten der Tiere (Ausgaloppieren) abgebaut. Die Tiere würden sich schnell beruhigen, wobei in den seltensten Fällen die Umzäunung durchbrochen werde. Üblicherweise laufe sich die Herde aus, sie galoppiere auf der Weide aus; bei einer sehr kleinen Weide wie hier könne dies anders sein.

11

b)

Diese Darlegungen des Sachverständigen hätte das Berufungsgericht zum Anlass nehmen müssen, der Frage nachzugehen, ob es mit der gebotenen Sorgfalt vereinbar war, die Rinderherde für längere Zeit auf dieser kleinen Weide zu belassen, zumal es sich nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts bei dem verunglückten Rind um ein junges, erst zwei Jahre altes Tier handelte, das zudem trächtig war. In diesem Zusammenhang weist die Revision zutreffend darauf hin, dass nach den eigenen Angaben des Beklagten jüngere Rinder schreckhafter sind als ältere. Wie der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung weiter erklärt hat, stehen seine Rinder in der warmen Jahreszeit an einer anderen Stelle und nicht auf der Koppel beim Haus. Dort stünden sie nur in der Übergangszeit, bevor sie in den Stall kämen. Bei der Koppel handele es sich eigentlich eher nur um einen Auslauf, denn sie sei zu klein, als dass sich die Rinder dort selbst ernähren könnten. Sie würden daher zugefüttert, blieben aber in der Nacht draußen. Vor dem Unfall hätten sie seit etwa einer Woche auf dieser Koppel gestanden. Da nach den Darlegungen des Sachverständigen die geringe Größe der Weide indessen dazu beigetragen haben kann, dass die in Panik geratene Herde sich nicht auslaufen konnte und das verunglückte Rind deshalb die Umzäunung durchbrach, hätte das Berufungsgericht die naheliegende Frage prüfen müssen, ob der Beklagte die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten möglicherweise dadurch verletzt hat, dass er diese Herde in der Übergangszeit etwa eine Woche lang auf der kleinen Koppel am Haus weiden ließ, zumal die erforderliche Hütesicherheit, wie der Sachverständige deutlich gemacht hat, nicht allein durch eine ordnungsgemäße Umzäunung der Weide sichergestellt werden kann, sondern darüber hinaus weitere Sorgfaltsanforderungen an den Tierhalter stellt. Dazu kann auch die Auswahl einer aufgrund ihrer Größe geeigneten und den Sicherheitsbelangen Dritter gerecht werdenden Weide zählen.

12

c)

Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, gegebenenfalls auch der Frage weiter nachzugehen, ob das Verhalten des Beklagten nach dem Ausbrechen der Rinder dem von ihm zu führenden Entlastungsbeweis entgegensteht. Bei einem Ausbruch von Nutztieren aus einer umfriedeten Weide endet die Aufsichtspflicht des Tierhalters und damit der im Rahmen der Tierhalterhaftung zu führende Entlastungsbeweis nämlich nicht mit dem Kontrollverlust über die Tiere, sondern umfasst alle Maßnahmen, die im Zeitpunkt eines Unfalls zu dessen Vermeidung erforderlich waren (OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2007, 421, 422). Wie die Revision unter Hinweis auf diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers in der Berufungsbegründung mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der Beklagte sofort nach dem Entweichen der Rinder die Polizei verständigt und diese daraufhin die Straßen in der Umgebung gesichert hätte. Für die Benachrichtigung der Polizei war entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Kenntnis davon, in welche Richtung die Rinder gelaufen waren, jedenfalls nicht erforderlich.

13

Darüber hinaus wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen der aus einem eindrahtigen Elektrozaun bestehende Zaunteil zur Hofstelle hin bei einer Beweidung der Fläche mit weiblichen Jungtieren nur bedingt zur Herstellung der erforderlichen Sicherheitsstandards ausreichend war. Insoweit wird zu prüfen sein, ob der hier erfolgte Ausbruch von vier Rindern dazu beigetragen hat, dass das verunglückte Rind an anderer Stelle ausgebrochen ist. Des Weiteren wird das Berufungsgericht auch der Frage nachzugehen haben, ob der Unfall, wenn es nicht zum Ausbruch der vier Rinder auf der Seite zur Hofstelle hin gekommen wäre, deswegen hätte verhindert werden können, weil nachträgliche Sicherungsmaßnahmen in diesem Fall einfacher und möglicherweise wirkungsvoller gewesen wären.

Müller
Zoll
Diederichsen
Pauge
von Pentz

Von Rechts wegen

Verkündet am: 30. Juni 2009

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