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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2009, Az.: IX ZB 95/09
Inhaber einer Firma als Partei in einem Verfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 17601
Aktenzeichen: IX ZB 95/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Stuttgart-Bad Cannstatt - 18.12.2007 - AZ: 5 C 1934/07

LG Stuttgart - 22.01.2009 - AZ: 5 S 54/08

Rechtsgrundlage:

§ 567 Abs. 1 ZPO

BGH, 25.06.2009 - IX ZB 95/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 25. Juni 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 13. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Vorbringen des Klägers in der Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 5. Mai 2009 abzuändern.

2

Das Rubrum des Beschlusses ist zutreffend. Partei ist nicht die Firma, die kein selbständiges Rechtsgebilde darstellt, sondern deren Inhaber, von dem der Anspruch geltend gemacht wird (Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 50 Rn. 26).

3

Der Senat hat über das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Klägers vom 11. Februar 2009 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22. Januar 2009 entschieden. Nur insoweit waren die Akten dem Bundesgerichtshof vorgelegt worden, wie dem Kläger durch den Beschluss des Landgerichts vom 7. April 2009 bekannt ist. Dieses Rechtsmittel war unstatthaft, weil die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Hat das Landgericht wie hier als Berufungsgericht entschieden, findet nur noch die zugelassene Rechtsbeschwerde statt (Zöller/Vollkommer, aaO § 78b Rn. 7). Da der Kläger ungeachtet der fehlenden Zulassung eine Zurückverweisung an das Landgericht durch die höhere Instanz begehrt hat, konnte sein Rechtsmittel nur als unstatthafte Rechtsbeschwerde behandelt werden.

4

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden; die Höhe der Gebühr für das Verfahren über die als unzulässig verworfene Rechtsbeschwerde ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.

5

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen kann.

Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape

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