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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2009, Az.: IX ZB 84/08
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) als Statthaftigkeitsvoraussetzung der Insolvenzrechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16797
Aktenzeichen: IX ZB 84/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Lüneburg - 19.12.2007 - AZ: 46 IN 6/06

LG Lüneburg - 20.03.2008 - AZ: 3 T 36/08

Fundstelle:

GWR 2009, 256

BGH, 25.06.2009 - IX ZB 84/08

Redaktioneller Leitsatz:

Einem einzelnen Insolvenzgläubiger steht kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 60 InsO gegen den Insolvenzverwalter zu.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 25. Juni 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 20. März 2008 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 416.280,03 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239). Dem einzelnen Insolvenzgläubiger steht jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 60 InsO gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 ff).

2

Die Höhe des Gegenstandswertes des Verfahrens der Rechtsbeschwerde bemisst sich nach dem von der zu 1 beteiligten Gläubigerin geltend gemachten Schaden (Forderungsausfall trotz des vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts), für dessen Entstehen der weitere Beteiligte zu 2 verantwortlich gemacht wird und den der zu bestellende Sonderinsolvenzverwalter prüfen und nach §§ 60, 92 InsO verfolgen sollte.

Ganter
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp

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