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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.06.2009, Az.: 4 StR 180/09
Änderungen des Schuldspruchs aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach Revision des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 15703
Aktenzeichen: 4 StR 180/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stendal - 18.12.2008

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 18.06.2009 - 4 StR 180/09

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. Juni 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 18. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der angeklagte im Fall II.2.b) der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Vergewaltigung und Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanovic
Franke
Mutzbauer

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