Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.2009, Az.: 2 StR 192/09
Beschl. v. 17.06.2009, Az.: 2 StR 192/09
Begründetheit einer Anhörungsrüge
Verfahrensgegenstand:
Mord
BGH, 17.06.2009 - 2 StR 192/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 3. Juni 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2009 wurde bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt.
Rissing-van Saan
Rothfuß
Roggenbuck
Appl
Schmitt
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