Beschl. v. 17.06.2009, Az.: 1 StR 241/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 13.11.2008
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2009, 278
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Mord u.a.
BGH, 17.06.2009 - 1 StR 241/09
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebensgefährdenden Behandlung steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung (vgl. BGH NJW 2009, 863).
Bei den angewendeten Vorschriften entfällt § 224 Abs. 1 Nr. 2 Variante 2 StGB. Dazu wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
Nack
Kolz
Hebenstreit
Elf
Jäger
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