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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.2009, Az.: 1 StR 241/09
Eine gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform einer lebensgefährdenden Behandlung in Tateinheit mit einer durch dieselbe Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 15944
Aktenzeichen: 1 StR 241/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 13.11.2008

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2009, 278

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.

BGH, 17.06.2009 - 1 StR 241/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Juni 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebensgefährdenden Behandlung steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung (vgl. BGH NJW 2009, 863).

Bei den angewendeten Vorschriften entfällt § 224 Abs. 1 Nr. 2 Variante 2 StGB. Dazu wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

Nack
Kolz
Hebenstreit
Elf
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