Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.2009, Az.: 1 StR 232/09
Verwerfung einer Revision aufgrund fehlenden Rechtsfehlers i.S.d. § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16342
Aktenzeichen: 1 StR 232/09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2012, 194

Verfahrensgegenstand:

Uneidliche Falschaussage

BGH, 17.06.2009 - 1 StR 232/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Juni 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Sache wird zur Entscheidung der Frage, ob der Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Augsburg vom 10. November 2008 abgeholfen wird, an das Landgericht zurückgegeben.

Über diese Beschwerde hat zunächst die Strafkammer nach § 306 Abs. 2 StPO, bei Nichtabhilfe sodann das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (vgl. BGHSt 34, 392, 393) [BGH 03.07.1987 - 2 StR 213/87].

Nack
Kolz
Hebenstreit
Elf
Jäger

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.