Beschl. v. 17.06.2009, Az.: 1 StR 232/09
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2012, 194
Verfahrensgegenstand:
Uneidliche Falschaussage
BGH, 17.06.2009 - 1 StR 232/09
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Sache wird zur Entscheidung der Frage, ob der Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Augsburg vom 10. November 2008 abgeholfen wird, an das Landgericht zurückgegeben.
Über diese Beschwerde hat zunächst die Strafkammer nach § 306 Abs. 2 StPO, bei Nichtabhilfe sodann das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (vgl. BGHSt 34, 392, 393) [BGH 03.07.1987 - 2 StR 213/87].
Nack
Kolz
Hebenstreit
Elf
Jäger
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