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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.2009, Az.: AnwZ (B) 25/08
Erledigung eines Verfahrens über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach Aufhebung des Widerrufsbescheids durch die Rechtsanwaltskammer; Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16771
Aktenzeichen: AnwZ (B) 25/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Hessen - 01.10.2007 - AZ: 2 AGH 23/05

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 15.06.2009 - AnwZ (B) 25/08

Redaktioneller Leitsatz:

Sind die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen, und hat die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich mit der Aufhebung des Widerrufsbescheids Rechnung getragen, sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann,
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und
die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 15. Juni 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit dem 17. Januar 1995 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 27. September 2005 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 8. April 2009 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat keine Stellungnahme abgegeben.

II.

2

1.

Die Hauptsache ist nach Aufhebung des Widerrufsbescheids durch die Antragsgegnerin erledigt. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (Senat , Beschl. v. 5. Februar 2007, AnwZ (B) 86/05, [...]; Beschl. v. 11. Februar 2008, AnwZ (B) 120/05, [...]).

3

2.

In rechtsanaloger Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG ist danach nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich (dazu: Senat , Beschl. v. 24. Januar 2008, AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794 f.) mit der Aufhebung des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat.

Ganter
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Lohmann
Wüllrich
Frey
Hauger

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