Beschl. v. 03.06.2009, Az.: 2 StR 183/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aachen - 18.12.2008
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Totschlag
BGH, 03.06.2009 - 2 StR 183/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Juni 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Durch die fehlerhafte Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke ist der Angeklagte nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan
Roggenbuck
Appl
Cierniak
Schmitt
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