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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 03.11.2016, Az.: V B 81/16
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.11.2016
Referenz: JurionRS 2016, 31169
Aktenzeichen: V B 81/16
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Saarland - 18.05.2016 - AZ: 1 K 1047/13

Fundstellen:

BC 2017, 59

BFH/NV 2017, 330-331

StX 2017, 187-188

BFH, 03.11.2016 - V B 81/16

Redaktioneller Leitsatz:

Die Gefährdung des Steueraufkommens i.S. von § 14c Abs. 2 S. 4 UStG ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Rechnungsempfänger im Einzelfall wegen einer - ergebnisoffenen - Umsatzsteuersonderprüfung an der Durchführung des begehrten Vorsteuerabzugs tatsächlich gehindert war.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 18. Mai 2016 1 K 1047/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Denn die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

3

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2015 XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599, Rz 7, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. Beschluss in BFH/NV 2016, 599, [BFH 14.12.2015 - XI B 113/14] Rz 7, m.w.N.).

4

b) Danach ist die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Gefährdung des Steueraufkommens i.S. von § 14c Abs. 2 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) beseitigt ist, wenn ein Vorsteuerabzug schon deshalb nicht vorgenommen wurde, weil der Rechnungsempfänger wegen der Durchführung einer —ergebnisoffenen— Umsatzsteuersonderprüfung an der Geltendmachung des begehrten Vorsteuerabzugs faktisch gehindert war, nicht klärungsbedürftig.

5

Denn die Antwort auf diese Rechtsfrage lässt sich schon § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG entnehmen, wonach die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Da diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach lediglich darauf abstellt, ob ein Vorsteuerabzug im Ergebnis nicht durchgeführt wurde, ist sie unabhängig davon anwendbar, weshalb der Vorsteuerabzug letztlich nicht geltend gemacht werden konnte. Dies bedeutet entgegen der Auffassung des Klägers, dass sie auch eingreift, wenn der Rechnungsempfänger im Einzelfall —wie hier— wegen einer —ergebnisoffenen— Umsatzsteuersonderprüfung an der Durchführung des begehrten Vorsteuerabzugs tatsächlich gehindert war.

6

Der Kläger hat auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung des BFH erforderlich machen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch das von ihm angegriffene Urteil des Finanzgerichts (FG) nun eine "Gefährdung" i.S. von § 14c UStG in allen Fällen ausgeschlossen wäre, in denen an "irgendeiner Stelle des für den Rechnungsempfänger zuständigen Finanzamtes Zweifel an dessen Berechtigung des Vorsteuerabzuges aufgekommen sind". Denn das FG hat im Streitfall ersichtlich lediglich eine Einzelfallentscheidung getroffen, bei der die Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG vorlagen.

7

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.

8

Mit der behaupteten Divergenzentscheidung hat der BFH entschieden, dass eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht i.S. von § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG beseitigt ist, wenn die zuständige Steuerfahndungsstelle Zweifel daran hat, ob in Rechnung gestellte Leistungen tatsächlich ausgeführt worden sind (BFH-Urteil vom 16. September 2015 XI R 47/13, Betriebs-Berater —BB— 2016, 481). Danach ist schon nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Streitfall und der behaupteten Divergenzentscheidung um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, bei dem es um dieselbe Rechtsfrage gehen würde (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. Juni 2016 IX B 10/16, BFH/NV 2016, 1448, Rz 9). Im Übrigen zitiert der BFH in der behaupteten Divergenzentscheidung auch den Gesetzestext von § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG (Urteil in BB 2016, 481, [BFH 16.09.2015 - XI R 47/13] Rz 47), der im Streitfall —im Unterschied zur behaupteten Divergenzentscheidung— einschlägig war.

9

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

10

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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