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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.05.2016, Az.: IX B 36/16
Rechtsfolgen des Erlasses eines Urteils in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 20694
Aktenzeichen: IX B 36/16
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Hamburg - 14.01.2016 - AZ: 1 K 164/15

Fundstellen:

BFH/NV 2016, 1304

InsbürO 2016, 470-471

BFH, 24.05.2016 - IX B 36/16

Redaktioneller Leitsatz:

Hat das Finanzgericht in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gleichwohl ein Urteil erlassen, ist dieses den Beteiligten gegenüber unwirksam und kann auf Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben werden. Der Rechtsstreit ist dann weiter beim FG anhängig.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14. Januar 2016 1 K 164/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, das verfahrensfehlerhaft ergangen und nicht wirksam geworden ist.

2

Ist ein finanzgerichtliches Verfahren nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung unterbrochen, weil über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, darf der Prozess bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens bzw. bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter nicht weiter betrieben werden. Insbesondere darf auch kein Urteil ergehen. Hat das Finanzgericht (FG) in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens gleichwohl ein Urteil erlassen, ist dieses den Beteiligten gegenüber unwirksam und kann auf Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben werden. Der Rechtsstreit ist weiter beim FG anhängig.

3

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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