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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 02.09.2015, Az.: V B 1/15
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung einer nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerin
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28320
Aktenzeichen: V B 1/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Nürnberg - 20.11.2014 - AZ: 3 K 1510/13

Rechtsgrundlagen:

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Richtlinie/EG 1408/71

Fundstelle:

BFH/NV 2015, 1682-1683

BFH, 02.09.2015 - V B 1/15

Redaktioneller Leitsatz:

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Kindergeldberechtigung eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers von der tatsächlichen Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels zu Beginn des Leistungszeitraums abhängig gemacht wird (BFH - III R 19/14 - 05.02.2015).

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 20. November 2014 3 K 1510/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet; die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO--) oder wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen.

2

1. Die Rechtsfrage, "ob sich das EU-Mitgliedsland Deutschland auf ein sogenanntes Rückwirkungsverbot beziehen darf, wenn es Leistungen verneint, weil zum Zeitpunkt der Einreise die Klägerin nicht zu dem bevorzugten Personenkreis der Norm gehörte", sondern erst 19 Jahre nach der Einreise im Jahre 2007 Rumänien in die EU aufgenommen wurde, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH— (Urteil vom 20. März 2013 XI R 37/11, BFHE 240, 394, BStBl II 2014, 831 [BFH 20.03.2013 - XI R 37/11]; ebenso Weber-Grellet in Schmidt, EStG, § 62 Rz 8) ergibt sich aus der Richtlinie 1408/71 kein Rechtsanspruch auf Zahlung von Kindergeld, weil es sich hierbei nur um eine Kollisionsnorm und nicht um eine selbständige Anspruchsgrundlage handelt. Aus demselben Grunde ist auch eine Revisionszulassung wegen Divergenz zu einem angegebenen —nicht mit Fundstelle bezeichneten— Urteil des Sozialgerichts Nürnberg "vom 22.06.2009 S 9 EG 8/09" nicht geboten, weil geklärt ist, dass die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist.

3

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der Vorlage des Finanzgerichts Köln an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), da die Vorlage vom BVerfG als unzulässig verworfen wurde (BVerfG-Beschluss vom 6. November 2009 2 BvL 4/07, BFH/NV 2010, 153) und der BFH von der Verfassungsmäßigkeit einer Differenzierung des Kindergeldanspruchs nach Maßgabe der Integration des Ausländers in den Arbeitsmarkt ausgeht (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2013 III B 119/12, BFH/NV 2013, 1417). Die Kindergeldberechtigung eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers von der tatsächlichen Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels zu Beginn des Leistungszeitraums abhängig zu machen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Beschluss vom 5. Februar 2015 III R 19/14, BFH/NV 2015, 1167 [BFH 05.02.2015 - III R 19/14]). Weiteren Klärungsbedarf hat die Klägerin und Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Soweit der Bevollmächtigte ausführt, dass der BFH "den tieferen Sinn des Kindergeldes als negative Einkommensteuer nicht erkennt", ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs —die Gerichte bindend— in § 62 EStG geregelt hat. Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes wird durch den Abzug des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG vom —soweit vorhanden— Einkommen erreicht. Im Übrigen wird es als Sozialleistung gezahlt (§ 31 EStG).

4

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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