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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.07.2015, Az.: V R 20/12
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23419
Aktenzeichen: V R 20/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

Finanzgericht Hamburg - 24.11.2011 - AZ: 6 K 233/10

Fundstellen:

HFR 2015, 1079-1080

KÖSDI 2016, 19667

MwStR 2015, 706

StX 2015, 635

UR 2015, 877-878

UStB 2016, 41

BFH, 22.07.2015 - V R 20/12

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. November 2011 6 K 233/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

2

a) Wie das Finanzgericht zutreffend entschieden hat, sind die Umsätze der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nicht gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetztes (UStG) oder § 4 Nr. 16 UStG von der Steuer befreit.

3

b) Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil "go fair" vom 12. März 2015 C-594/13 (EU:C:2015:164) entschieden, dass sich die Klägerin auch nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (MwStSyStRL) berufen kann, weil sie keine Einrichtung mit sozialem Charakter ist und auch keine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen ausführt. Zudem fehlt es an der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL erforderlichen Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter durch den Mitgliedstaat Deutschland.

4

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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