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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.06.2015, Az.: VII S 35/14 (PKH)
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23430
Aktenzeichen: VII S 35/14 (PKH)
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

InsbürO 2016, 38

BFH, 16.06.2015 - VII S 35/14 (PKH)

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom ... Januar 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X-GmbH (Insolvenzschuldnerin) eröffnet und die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) zur Insolvenzverwalterin bestellt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war beim Insolvenzgericht am ... August 2006 eingegangen.

2

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) stellte für die Insolvenzschuldnerin zum 31. Dezember 2001 und zum 31. Dezember 2006 ein Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Höhe von jeweils ... DM bzw. ... € fest. Das FA erklärte insoweit die Aufrechnung mit einer zur Insolvenztabelle angemeldeten und festgestellten Umsatzsteuerverbindlichkeit für das Jahr 2001.

3

Hierüber erließ das FA den Abrechnungsbescheid vom 19. Juni 2012 (§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung). Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, es liege insbesondere kein Aufrechnungsverbot gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) vor, da das FA die Möglichkeit der Aufrechnung nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe. Der Anspruch auf ratenweise Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens sei vielmehr mit Ablauf des 31. Dezember 2006 durch die gesetzliche Neuregelung in § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG entstanden. Die für die entsprechende Körperschaftsteuerbelastung ursächlichen Rechtshandlungen hätten bereits vor dem Jahr 2000 stattgefunden. Ihnen könne durch die gesetzliche Neuregelung nicht rückwirkend eine Rechtswirkung unterstellt werden. Zwar sei auch die Zahlung der Körperschaftsteuer eine Rechtshandlung. Das festgestellte Körperschaftsteuerguthaben sei hiervon aber unabhängig.

4

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VII B 163/14 anhängig ist, macht die Antragstellerin geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Außerdem liege eine Divergenz zur Entscheidung des BFH vom 2. November 2010 VII R 62/10 (BFHE 232, 290, BStBl II 2011, 439 [BFH 02.11.2010 - VII R 62/10]) vor.

5

Die Antragstellerin beantragt, ihr für das Verfahren VII B 163/14 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

6

II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

7

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes auf Antrag PKH, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Darüber hinaus muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 116 Satz 2, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

8

Selbst wenn auf Grundlage der Ausführungen der Antragstellerin angenommen werden kann, dass die Insolvenzmasse im Fall der Stattgabe der Klage über die Deckung der Massekosten i.S. des § 54 InsO hinausgeht und damit die zurzeit bestehende Massekostenarmut i.S. des § 207 Abs. 1 InsO beseitigen wird, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn für die Nichtzulassungsbeschwerde VII B 163/14 fehlt jedenfalls eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde unbegründet oder wegen einer unzureichenden Darlegung der Zulassungsgründe (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) bereits unzulässig ist.

9

1. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO scheidet aus, weil es sich bei der Behandlung des Anspruchs auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO um auslaufendes Recht handelt.

10

Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu (BFH-Beschluss vom 5. März 2013 X B 179/11, BFH/NV 2013, 926, m.w.N.). Ein Abweichen von dieser Regel ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Dies setzt voraus, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2007 IX B 177/06, BFH/NV 2007, 1099). Daran fehlt es im Streitfall.

11

Nach dem BFH-Urteil vom 23. Februar 2011 I R 38/10 (BFH/NV 2011, 1298) ist der Anspruch auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG auch insolvenzrechtlich (erst) mit Ablauf des 31. Dezember 2006 entstanden. Auf dieser Grundlage gilt für Insolvenzeröffnungen vor dem 1. Januar 2007 bereits das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, ohne dass es auf § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ankäme.

12

Soweit das Insolvenzverfahren wie im Streitfall nach dem 31. Dezember 2006 eröffnet worden ist, betrifft die von der Antragstellerin formulierte Rechtsfrage, ob der Anspruch auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG auf einer anfechtbaren Rechtshandlung i.S. des § 129 InsO beruht, nur eine begrenzte Zahl von Insolvenzverfahren. Selbst wenn man über § 140 Abs. 1 InsO zu dem Ergebnis käme, dass die zugrunde liegenden Rechtshandlungen i.S. des § 129 InsO erst zum 31. Dezember 2006 vorgenommen worden seien, wären nämlich nur diejenigen Insolvenzverfahren betroffen, bei denen der 31. Dezember 2006 innerhalb des kritischen Zeitraums i.S. der §§ 130, 131 InsO läge. Denn die ratenweise Auszahlung gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG hätte —jedenfalls über eine entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 3 InsO— keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung i.S. der §§ 130, 131 InsO. Dass es sich hierbei um eine große Zahl von noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren handelt, hat die Antragstellerin nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Der Hinweis auf ein einziges konkretes Parallelverfahren reicht hierfür nicht aus. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 20. April 2007, da diese ausdrücklich nur das Aufrechnungsverbot gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO für vor dem 1. Januar 2007 eröffnete Insolvenzverfahren betrifft.

13

2. Darüber hinaus liegt keine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO vor.

14

Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Senatsentscheidung in BFHE 232, 290, BStBl II 2011, 439 [BFH 02.11.2010 - VII R 62/10] einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betraf. Zum einen ging es nicht um den Anspruch auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG, sondern um die einem Vorsteuervergütungsanspruch der Insolvenzschuldnerin zugrunde liegende Rechtshandlung i.S. des § 129 InsO. Zum anderen handelte es sich auch nicht um einen Anspruch aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung.

15

Außerdem hat die Antragstellerin keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausgearbeitet und gegenübergestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2011 VII B 110/11, BFH/NV 2012, 616). Letztlich erschöpft sich das Vorbringen der Antragstellerin in der Rüge eines bloßen Subsumtionsfehlers. Dies reicht grundsätzlich nicht für die Zulassung der Revision aus (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 1994 VII B 239/93, BFH/NV 1995, 89, m.w.N.).

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