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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 15.12.2014, Az.: VII S 37/14
Voraussetzungen der Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Gericht
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 31535
Aktenzeichen: VII S 37/14
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

BFH/NV 2015, 507

BFH, 15.12.2014 - VII S 37/14

Redaktioneller Leitsatz:

Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Gericht kommt nicht in Betracht, wenn sich die Anwaltsgebühren nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und dieser beziffert ist.

Gründe

1

1. Das Gericht entscheidet nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.d.F. des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I 2013, 2586) über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. März 2014 X E 2/14, BFH/NV 2014, 894, und vom 2. Juni 2014 XI E 1/14 --nicht veröffentlicht--, zu § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes).

2

2. Die von dem Antragsteller, Kläger und Revisionsbeklagten begehrte Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG kommt nicht in Betracht, da sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und es an einem solchen Wert --auch ohne gerichtliche Festsetzung-- (vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 2012 V B 131/11, BFH/NV 2012, 1154)-- nicht fehlt. Dieser ergibt sich zweifelsfrei in Höhe der Haftungsinanspruchnahme für Umsatzsteuer IV. Quartal 2004 und I. Quartal 2005 (14.176 €, vgl. die Berechnung in der Einspruchsentscheidung).

3

3. Das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

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