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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 08.10.2014, Az.: X B 31/14
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einkommensteuerliche Behandlung von als monatlicher Rente zu zahlenden Beträgen aus dem Verkauf von zwei Eigentumswohnungen mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26721
Aktenzeichen: X B 31/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Hessen - 03.02.2014 - AZ: 2 K 2125/13

Rechtsgrundlagen:

§ 22 Nr. 1 S. 3 lit. a bb EStG

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Fundstellen:

BFH/NV 2015, 207-208

EStB 2015, 20

StBW 2015, 45-46

StX 2015, 52-53

BFH, 08.10.2014 - X B 31/14

Gründe

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 2010 als Rechtsanwalt und Notar tätig. Er erhielt zudem monatliche Zahlungen aus dem Verkauf von zwei Eigentumswohnungen. In den jeweiligen Kaufverträgen heißt es, die Erwerber seien verpflichtet, auf Dauer des Lebens des Verkäufers eine monatliche Rente in bestimmter Höhe zu zahlen. Es war ausdrücklich vertraglich bestimmt, dass die Renten den Lebensunterhalt des Klägers teilweise sicherstellen sollten; im Hinblick darauf wurden Wertsicherungsklauseln vereinbart.

2

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfasste die Renten im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2010 mit ihrem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Einkommensteuergesetzes). Im Einspruchs- und Klageverfahren brachte der Kläger vor, es handele sich nicht um Rentenzahlungen, sondern jedenfalls bis zum Ablauf seiner statistischen Lebenserwartung um nicht steuerbare Kaufpreisraten. Allenfalls danach könne eine Besteuerung übersteigender Beträge als Leibrente einsetzen.

3

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Bezüge erfüllten alle Merkmale des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten steuerrechtlichen Begriffs der Leibrente. Sie seien gleichmäßig und würden auf die Lebenszeit des Klägers gezahlt. Da der Kläger als Notar in Bezug auf Vertragsformulierungen fachkundig sei, sei eine "Umqualifizierung" ausgeschlossen.

4

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und eines Verfahrensmangels.

5

Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.

6

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

7

Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entsprechenden Weise dargelegt.

8

1. Dies gilt zunächst für das Vorbringen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

9

a) Die Darlegung der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass die Beschwerdebegründung konkrete Rechtsfragen bezeichnet und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 2010 VII B 12/10, BFH/NV 2011, 406, unter II.1., m.w.N.). Die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2011 X B 149/10, BFH/NV 2011, 1348, unter II.1.b, und vom 18. Mai 2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, unter II.1.b aa, beide m.w.N.).

10

b) Daran fehlt es. Der Kläger formuliert lediglich die Rechtsfrage, ob die Zahlungen der Wohnungskäufer als Kaufpreisraten oder als Rentenzahlungen anzusehen seien. Er äußert sich jedoch nicht dazu, ob die vom FG --im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung-- gefundene Antwort auf diese Frage von anderer Seite in Zweifel gezogen wird.

11

2. Auch ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht hinreichend dargelegt worden.

12

Die formgerechte Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise setzt u.a. voraus, dass der Kläger die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminprotokoll) angibt, in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben haben soll (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66 [BFH 31.07.1990 - I R 173/83], [BFH 31.07.1990 - I R 173/83] unter II.A.1.; Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 X B 214/10, BFH/NV 2011, 2073, unter II.2.a, m.w.N.).

13

Schon an diesem Erfordernis fehlt es. Der Kläger behauptet lediglich, in der mündlichen Verhandlung vor dem FG auf die Zeugen hingewiesen zu haben. Im entsprechenden Verhandlungsprotokoll findet sich ein solcher Hinweis jedoch nicht.

14

Soweit der Kläger vorträgt, die Zeugen hätten bekundet, dass es sich nach dem Willen der Kaufvertragsparteien eindeutig um Kaufpreisraten habe handeln sollen, wäre ein solcher Wille für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Zahlungen ohnehin unerheblich. Denn eine Besteuerung, die sich aus dem objektiv verwirklichten Lebenssachverhalt ergibt, kann nicht durch eine bloße Willensäußerung des Steuerpflichtigen und seines Vertragspartners umgangen werden (vgl. ausführlich Senatsurteil vom 16. September 2004 X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 [BFH 16.09.2004 - X R 19/03], [BFH 16.09.2004 - X R 19/03] unter II.2.c).

15

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

16

4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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