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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.09.2014, Az.: VII B 202/13
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einordnung einer Tintenpatrone für einen Tintenstrahldrucker in die Kombinierte Nomenklatur mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25726
Aktenzeichen: VII B 202/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Hamburg - 23.09.2013 - AZ: 4 K 162/12

Rechtsgrundlagen:

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

KNPos. 8443

Fundstelle:

BFH/NV 2015, 69-70

BFH, 23.09.2014 - VII B 202/13

Redaktioneller Leitsatz:

Die Entscheidung, ob Bestandteile einer Tintenpatrone für einen Tintenstrahldrucker dieser den Charakter eines Teils oder Zubehörs für den Drucker verleihen, ist letztlich der Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmal der zu vergleichenden Warenbestandteile durch das Finanzgericht vorbehalten. Da es sich um eine rein tatsächliche Frage handelt, ist der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht gegeben.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Die von der Klägerin behaupteten Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

2

Die Klägerin hat die Rechtsfrage formuliert:

"Sind in einer Tintenpatrone enthaltene mechanische Bauteile (Bongo-Pumpe, Feder, Ventil) und/oder ein elektronischer Chip als wesentliche Bauteile im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-250/05 ('Turbon II', Urteil vom 26. Oktober 2006, Slg. 2006, I-10531) sowie der einschlägigen Erläuterungen zu Position 3215 und 8443 dahin zu verstehen, dass eine Tintenpatrone ohne integrierten Druckkopf, die solche Bestandteile enthält, als Teil eines Druckers in Pos. 8443 einzureihen sind?"

3

Diese Rechtsfrage gibt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Fortbildung des Rechts durch den Bundesfinanzhof (BFH), da sie weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig ist. Denn nach dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten und von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Sachverhalt handelt es sich bei diesen Bestandteilen nur um solche, die Hilfsfunktionen bei der Bereitstellung der Tinte für den jeweiligen Druckvorgang erfüllen, während die Tinte der streitgegenständlichen Kartusche deren wesentlichen Charakter ausmacht. Nach dieser Würdigung des FG haben die Bestandteile keine für die Funktion des Druckers maßgebliche Bedeutung.

4

Im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Slg. 2006, I-10531, nach der die Einreihung einer Tintenpatrone unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur vorzunehmen ist, stellt auch die Klägerin nicht infrage, dass die Einreihungsentscheidung davon abhängt, ob die Kartusche Bestandteile aufweist, die dazu dienen, den Drucker, in den sie eingesetzt werden, als solchen in Funktion zu setzen. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ist insoweit nicht ersichtlich; die sich im Zusammenhang mit der AV 3 b und dem charakterbestimmenden Bestandteil einer Ware ergebenden Rechtsfragen sind geklärt (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 VII B 121/07, BFH/NV 2008, 1015).

5

Die Entscheidung, ob die von der Klägerin hervorgehobenen Bestandteile der Kartusche ihr den Charakter eines Teils oder Zubehörs für Drucker verleihen, ist letztlich der Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale der zu vergleichenden Warenbestandteile durch das FG vorbehalten, die auf tatsächlichem Gebiet liegen und daher keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwerfen.

6

Mit den Argumenten, die die Klägerin gegen die Entscheidung des FG vorbringt, setzt sie letztlich ihre Auffassung, dass die von ihr für maßgeblich gehaltenen Bestandteile Funktionen ausüben, die über das Bereitstellen von Tinte hinausgehen, der gegenteiligen Auffassung des FG entgegen. Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils einschließlich der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls wird kein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 VII B 57/11, BFH/NV 2012, 1623).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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